11.05.2017
Führung des Rundsiegels Sachverständige haben ein Rundsiegel mit ihrem Namen und der Bezeichnung „Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger“ zu führen (§ 8 Abs 5 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG). Es dient der klaren Kennzeichnung von Gerichts- und Privatgutach
Bearbeiter: Mag. Martin Mudri
"Mit der ÖNORM EN 16165 „Bestimmung der Rutschhemmung von Fußböden - Ermittlungsverfahren“ trat mit 01.01.2022 ein Regelwerk zur Beurteilung der Trittsicherheit von begehbaren Oberflächen in Kraft. In dieser ÖNORM sind die Messverfahren für die Begehung der schiefen Ebene sowohl für die beschuhte wi