Führung des Rundsiegels
Sachverständige haben ein Rundsiegel mit ihrem Namen und der Bezeichnung „Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger“ zu führen (§ 8 Abs 5 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG). Es dient der klaren Kennzeichnung von Gerichts- und Privatgutachten.
Bei elektronischen Gutachten ist die Verwendung eines qualifizierten Zertifikats für elektronische Signaturen (Art. 3 Z 15 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44) ausreichend.
Dies gilt nicht für im elektronischen Rechtsverkehr übermittelte Gutachten. Bei diesen muss kein Rundsiegel und kein qualifiziertes Zertifikat verwendet werden (§ 8 Abs 6 SDG).
Verwendung
Dieses Siegel darf nur bei der gutachterlichen Tätigkeit verwendet werden, nicht aber bei anderen Tätigkeiten des Sachverständigen, vor allem nicht zu Werbezwecken. Jede unsachliche Siegelgestaltung und jede Verbindung zu einem allenfalls betriebenen Wirtschaftsunternehmen ist daher zu vermeiden.
Zur Verwendung des Siegels und Hinweis auf die Zertifizierung bei Privatgutachten siehe FAQ.
Gestaltung
Das Siegel soll einen üblichen Durchmesser von etwa 3,5 bis 4,5 cm sowie eine durchgehende Linie als Umrandung haben. Die Anführung des Sachgebiets des Sachverständigen oder der betreffenden Zahlenkombination der Fachgruppen- und Fachgebietseinteilung ist möglich, nicht aber verpflichtend. Die Verwendung von Hoheitszeichen, etwa des Bundeswappens, oder der Bezeichnung „Republik Österreich“ ist nicht gestattet. Ein Siegelabdruck ist dem zuständigen Präsidenten vorzulegen.
Muster
Als Hilfestellung bieten wir vier Beispiele für die Gestaltung des Siegels an:
Siegelmuster als PDF