Führung des Rundsiegels

Sachverständige haben ein Rundsiegel mit ihrem Namen und der Bezeichnung „Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger“ zu führen (§ 8 Abs 5 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG). Es dient der klaren Kennzeichnung von Gerichts- und Privatgutachten. Bei elektronischen Gutachten ist die Verwendung eines geeigneten Zertifikats (§ 2 Z 8 Signaturgesetz - SigG) ausreichend.

Verwendung

Dieses Siegel darf nur bei der gutachterlichen Tätigkeit verwendet werden, nicht aber bei anderen Tätigkeiten des Sachverständigen, vor allem nicht zu Werbezwecken. Jede unsachliche Siegelgestaltung und jede Verbindung zu einem allenfalls betriebenen Wirtschaftsunternehmen ist daher zu vermeiden.
Zur Verwendung des Siegels und Hinweis auf die Zertifizierung bei Privatgutachten siehe FAQ.

Gestaltung

Das Siegel soll einen üblichen Durchmesser von etwa 3,5 bis 4,5 cm sowie eine durchgehende Linie als Umrandung haben. Die Anführung des Sachgebiets des Sachverständigen oder der betreffenden Zahlenkombination der Fachgruppen- und Fachgebietseinteilung ist möglich, nicht aber verpflichtend. Die Verwendung von Hoheitszeichen, etwa des Bundeswappens, oder der Bezeichnung „Republik Österreich“ ist nicht gestattet. Ein Siegelabdruck ist dem zuständigen Präsidenten vorzulegen.

Muster

Als Hilfestellung bieten wir vier Beispiele für die Gestaltung des Siegels an:

Siegelmuster als PDF

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