Der Bildungs-Pass wurde eingeführt!
Ein weiterer wichtiger Schritt zur Sicherung der Qualität der Sachverständigenarbeit:
Das Justizministerium befürwortet die von der Delegiertenversammlung des Hauptverbandes am 4.5.2002 beschlossene Richtlinie zum Bildungs-Pass und veröffentlicht sie im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung (JABl 2002/XX).
Abschrift des Schreibens
Mitteilung vom 17. Juni 2002 über die Einrichtung eines Bildungs-Passes für Sachverständige durch den Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs.
Das im § 6 SDG, BGBl Nr 137/1975 idF BGBl I Nr 168/1998 geregelte Re- zertifizierungsverfahren für Sachverständige soll sicherstellen, dass die hohe Qualifikation der in die gerichtlichen Listen eingetragenen Sachverständigen in regeImäßigen Abständen überprüft wird. Dabei kommt auch den Fortbildungsaktivitäten der Sachverständigen große Bedeutung zu, weil nur durch laufende Fortbildung gewährleistet werden kann, dass die gerichtlich zertifizierten Sachverständigen über den letzten Wissensstand auf ihrem Fachgebiet verfügen.
In diesem Sinn wurde bereits in den Gesetzesmaterialien zur SDG-Novelle 1998, 1384 BlgNr. XX.GP, 11, festgehalten, dass sich aus dem System der Rezertifizierung für den Sachverständigen die Notwendigkeit ergibt, seine Kenntnisse und Fähigkeiten durch ständige Weiterbildung den aktuellen Erfordernissen anzupassen.
Um die Fortbildungsaktivitäten des einzelnen Sachverständigen übersichtlich darstellen zu können, hat der Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs einen sogenannten "Bildungs-Pass" eingerichtet. Dieser Bildungs-Pass wird vom Hauptverband aufgelegt, seine konkrete Administration obliegt den einzelnen Landesverbänden des Hauptverbandes. Näheres dazu ist der als Anlage angeschlossenen, in der Delegiertenversammlung des Hauptverbandes am 4. Mai 2002 beschlossenen Richtlinie zu entnehmen.
Zweck des Bildungs-Passes ist es, den listenführenden Präsidenten neben den in § 6 Abs. 3 SDG erwähnten Erhebungen im Bereich der Gerichte und der Möglichkeit der Einholung eines Gutachtens der Kommission ein weiteres, wenn auch nicht bindendes Mittel zur Überprüfung der Eignung des Sachverständigen für die Rezertifizierung zur Verfügung zu stellen.
Im Sinn einer bestmöglichen Qualitätssicherung des gerichtlichen Sachverständigenwesens begrüßt das Bundesministerium für Justiz daher die Einrichtung des Bildungs-Passes und ersucht die listenführenden Gerichtshofpräsidenten im Rahmen des Rezertifizierungsverfahrens darauf Bedacht zu nehmen.
Der Bildungs-Pass soll spätestens bis 31. Dezember 2002 von allen Landesverbänden aufgelegt und betreut werden.
(11.856/120-I.6/2002)