Siegel und Hinweis auf die Zertifizierung in Privatgutachten?

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Häufig stellt sich die Frage, ob das nach § 8 Abs 5 Sachverständigen-und Dolmetschergesetz (SDG) vorgesehene Siegel von Gerichtssachverständigen nur für im Auftrag eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft erstattete Gutachten verwendet werden darf oder ob die Beisetzung des Siegels auch bei Privatgutachten erlaubt oder vielleicht sogar vorgeschrieben ist. Damit im Zusammenhang steht die Frage, ob es standesrechtlich zulässig ist, die Eigenschaft als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige auch in einem Privatgutachten zu erwähnen.

Nach § 8 Abs 5 Sachverständigen-und Dolmetschergesetz (SDG) hat der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige bei der Unterfertigung schriftlicher Gutachten ein Rundsiegel zu verwenden, das seinen Namen und seine Eigenschaft bezeichnet. Das Gesetz unterscheidet in diesem Zusammenhang nicht zwischen Gerichtsgutachten und Privatgutachten. Der Grund dafür liegt darin, dass das Siegel ganz allgemein der deutlichen Kennzeichnung von schriftlichen Gutachten für Gerichtsverfahren, aber auch von im Rechtsverkehr zu verwendenden Privatgutachten dienen soll, was eine Maßnahme der Qualitätssicherung darstellt (Krammer/Schmidt, SDG-GebAG, 3.Aufl, Anm 9 zu § 8 SDG). Aus § 8 Abs 5 SDG ist daher nicht ein Verbot, sondern im Gegenteil sogar die gesetzliche Anordnung, das Siegel bei Unterfertigung von Privatgutachten zu verwenden, abzuleiten.

Ist aber nach dem Gesetz die Verwendung des Siegels auch für Privatgutachten ge­boten, so begreift dies denknotwendig auch die Bezeichnung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, die daher selbstverständlich ebenfalls zulässig ist.

Dies steht auch mit den Standesregeln im Einklang:

Nach Punkt 1.2 der Standesregeln hat der Sachverständige die mit seinem Eid (§ 5 Abs 1 SDG) übernommenen Verpflichtungen bei jeder Sachverständigentätigkeit, in wessen Auftrag sie auch immer erfolgt, sorgfältig und gewissenhaft einzuhalten. Er hat daher sowohl im Verfahren vor den Gerichten und den Verwaltungsbehörden, aber auch als Privatgutachter die Gegenstände eines Augenscheins sorgfältig zu untersuchen, die gemachten Wahrnehmungen aus Augenschein und Aktenlage treu und vollständig anzugeben und den Befund und das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln der Wissenschaft, der Kunst, der Technik, des Gewerbes oder seines Fachgebiets abzugeben. Wie Punkt 3.1 noch­mals hervorhebt, sind daher die im Sachverständigeneid übernommenen Verpflichtungen auch bei der Erstattung von Privatgutachten einzuhalten.

Diese grundsätzliche Gleichstellung der bei Gerichts-und Privatgutachten zu beobachtenden Pflichten erfordert es, sowohl die Bezeichnung als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierter Sachverständige als auch die Verwendung des Siegels auch für Privatgutachten zuzulassen.

Darin liegt auch kein Verstoß gegen das in Punkt 1.7 der Standesregeln normierte Werbeverbot, weil nach der 2009 erfolgten Änderung (siehe dazu die entsprechende Schlagzeile) nur mehr die über eine bloße Mitteilunghinaus gehende Bezeichnung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu Zwecken der Werbung und des Wettbewerbs untersagt ist. Die bloße Bezeichnung als Gerichtssachverständige ist daher selbst im Zusammenhang mit Werbung zulässig, wenn sie nicht reklamehaft erfolgt. Privatgutachten werden aber üblicherweise nicht zu Werbezwecken erstellt, sondern dienen der Vorbereitung, Begleitung oder auch Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen. Damit sind sie nicht der (sonstigen) unternehmerischen Sphäre des Sachverständigenzugeordnet, sondern sind geradezu im Vor- und Umfeld der Rechtspflege angesiedelt. Sowohl die Nennung der Eigenschaft als Gerichtssachverständige als auch die Verwendung des Rundsiegels dienen daher einem berechtigten Informationsbedürfnis des Rechtsverkehrs, dem damit die besondere Verlässlichkeit und Qualität der Expertisesignalisiert wird.

Somit begegnet bei Privatgutachten weder der Hinweis auf die Eigenschaft als Gerichtssachverständige noch die Verwendung des Rundsiegels (standes-)rechtlichen Bedenken. Dabei wird aber vorausgesetzt, dass das Privatgutachten in einem Bereich erstattet wird, der von der Zertifizierung des Sachverständigen umfasst ist. Ist dies nicht der Fall, so würde sowohl die Verwendung des Siegels als auch die Bezeichnung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger den unrichtigen Eindruck hervorrufen, der Sachverständige sei auch in diesem Bereich gerichtlich zertifiziert.  Beides ist daher in einem solchen Fall standesrechtlich nicht zulässig (Punkt 1.7.5. der Standesregeln, dessen Grundgedanke wohl auch hier anwendbar ist).

Der Vollständigkeit halber ist weiters darauf hinzuweisen, dass die Verwendung des Rundsiegels nach dem klaren Wortlaut des § 8 Abs 5 SDG auf die Unterfertigung schriftlicher Gutachtenbeschränkt ist. Eine Fertigung sonstiger Schriftstücke (Gerichtsbriefe, Honorarnoten usw.) unter Beifügung des Gerichtssiegels oder gar eine Verwendung des Siegels als Designelement zum Beispiel auf Visitkarten oder Homepages ist daher unzulässig.

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