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Inhaltsverzeichnis
"Sachverständige" Heft 1 / 2024
Artikel
Wohnrechtliche Rahmenbedingungen für die Dekarbonisierung von Wohngebäuden
HonProf Dr Johannes Stabentheiner
Die Dekarbonisierung von Wohngebäuden war in der 27. Legislaturperiode eines der heißesten Themen im Zusammenhang mit Klimawandel und „Klimaschutz“. Besonders der Entwurf eines Erneuerbare-Wärme-Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung erregte – durchaus nachvollziehbar und verständlich – die Gemüter. Wäre diese Fassung Gesetz geworden, so wären umfangreiche flankierende Änderungen im Wohnrecht notwendig gewesen. Nun ist es anders gekommen – das auf Grundlage einer neuen Regierungsvorlage am 15.12.2023 beschlossene EWG betrifft nur noch neue Baulichkeiten, ist also nicht mehr auf eine Veränderung der rechtlichen Gegebenheiten für bereits bestehende Baulichkeiten gerichtet; bei diesen soll der Umstieg auf erneuerbare Energieträger stattdessen mit intensivierten Förderungen angekurbelt werden. Doch für jene, die nun eine solche Heizungsumstellung in einem bestehenden Wohngebäude durchführen wollen, tun sich beträchtliche Hürden im geltenden Wohnungseigentums- und Mietrecht auf. Deshalb hat das Bundesministerium für Justiz im August des vergangenen Jahres eine Arbeitsgruppe einberufen, um mögliche gesetzliche Regelungen im Wohnrecht zu diskutieren, die eine erleichterte Umsetzung klimaschützender Maßnahmen zum Ziel haben.
Doch wie sieht unter dem Blickwinkel einer Heizungsumstellung auf erneuerbare Energieträger und begleitender Maßnahmen zur thermischen Verbesserung des Gebäudes die heute geltende Rechtslage im Wohnrecht eigentlich aus? Welche Barrieren gibt es hier, welche Schwierigkeiten und welche Möglichkeiten? Anliegen dieses Beitrags ist es, den eigentums- und wohnrechtlichen Rahmen für einen solchen Umstieg so „unjuristisch“ wie möglich darzustellen. Der Beitrag – der auf einem Gutachten des Verfassers als Subauftragnehmer für die Urban Innovation Vienna GmbH (also für die Stadt Wien) basiert – wendet sich an den gesamten Leser:innenkreis dieser Zeitschrift und setzt deshalb bewusst kein juristisches Wissen voraus.
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ChatGPT als Hilfskraft des Sachverständigen
Dipl-Ing Karl-Heinz Haas, MA
Der Artikel von Dipl.-Ing. Karl-Heinz Haas betont das Potenzial von ChatGPT zur Unterstützung von Gerichtssachverständigen bei der Erstellung von Gutachten durch die Generierung menschenähnlicher Texte und Analysen.
Die KI-Technologie bietet trotz ihrer Rechenintensität, potenziellen Voreingenommenheit und gelegentlichen Halluzinationen durch ihre fortschrittliche Architektur eine präzise Verarbeitung komplexer Informationen, die für Gutachten unerlässlich ist.
Die fortschreitende Entwicklung von ChatGPT, insbesondere die Einführung von GPT-4 im Jahr 2023, eröffnet signifikante Einsatzmöglichkeiten für Sachverständige.
Es ist jedoch von großer Bedeutung, diese Technologie nicht nur korrekt, sondern auch unter Beachtung rechtlicher und ethischer Verantwortung zu nutzen, um die Integrität der Gutachtenerstellung zu gewährleisten.
Der Text unterstreicht die Wichtigkeit einer bewussten Einbindung von ChatGPT in die Praxis der Gutachter, um sowohl die Qualität von Gutachten zu verbessern als auch rechtliche und ethische Standards zu erfüllen.
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Zuschlagsverordnung erschienen
Mag Johann Guggenbichler
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Belästigung von Anrainern durch Umweltgeruch
UnivProf Dr Günther Schauberger
Die Bestimmung, ob eine Geruchsexposition eine erhebliche Belästigung darstellt, kann durch meteorologische Ausbreitungsberechnungen berechnet werden. Dazu wird die Geruchstoffemission bestimmt und die Verdünnung in der Atmosphäre berechnet. Mit Hilfe von moderierenden Faktoren (z.B. Schutzanspruch, Belästigungspotential) wird aus der berechnete Immissionskonzentration die wahrnehmungsrelevante Exposition bestimmt. Durch die Geruchsbewertungskriterien wird anhand der Häufigkeit der Geruchswahrnehmung festgelegt, ob eine erhebliche Belästigung an einem Ort zu erwarten ist.
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DCF-Verfahren in der Waldbewertung
Dipl-Ing Martin Kubli, BSc und Dipl-Ing Dr Gerald Schlager
Das ursprünglich aus der Unternehmensbewertung stammende Discounted Cash Flow - Verfahren (DCF-Verfahren) wird in der ÖNORM B 1802-2:2008 auch für die Liegenschaftsbewertung, konkret für die Mietimmobilienbewertung, beschrieben. In der Waldbewertung hat in Österreich vor allem das Sachwertverfahren Tradition, das DCF-Verfahren wird bislang nicht oder nicht dokumentiert eingesetzt. Als zukunftsbezogenes, differenziertes Ertragswertverfahren eröffnet das DCF-Verfahren jedoch auch in der Waldbewertung die Möglichkeit konkret überlegte Ertragsprognosen und Bewertungsannahmen transparent und dynamisch darzustellen. Insbesondere für Waldflächen mit einem hohen Anteil hiebreifer Bestände oder prognostizierten Veränderungen der Produktionsfaktoren über einen kurzen oder längeren Zeitraum bietet es vielfältige Anwendungsperspektiven. Mit der Berechnung von Fallbeispielen können mögliche Anwendungsszenarien veranschaulicht werden.
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Motorschaden – eine Definition
Hofrat Dr techn Gerald Gaberscik
Der Begriff Motorschaden wird in Gutachten sehr unterschiedlich verwendet und nicht immer wirklich korrekt eingesetzt. Nach einer einleitenden Situationsbeschreibung folgt eine Definition des Begriffs, um damit Klarheit zu schaffen. Abschließend wird noch empfohlen wie eine weitere Präzisierung vorgenommen werden sollte.
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Bundesverband der ImmobilienInvestmentSachverständigen
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Sachverständige fragen – der Verband antwortet
Mag Johann Guggenbichler
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Entscheidungen und Erkenntnisse
Bearbeitet von: H. Krammer
Richtigkeit des Gutachtens, gerichtlicher Auftrag und Gebühr bei unvollendeter Tätigkeit (§ 25 Abs 3 GebAG)
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Mühewaltung für Gutachten über ärztlichen Kunstfehler (§§ 34 und 43 GebAG) – Warnpflicht, Kostenvorschuss und Verfahrenshilfe (§ 25 Abs 1a GebAG; § 3 GEG) – Warnpflicht bei Gutachtenserörterung (§ 25 Abs 1a GebAG) – Äußerungsmöglichkeit der Parteien zur Gebührennote (§ 39 Abs 1a GebAG; § 477 Abs 1 Z 4 ZPO)
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Tarif bei Begutachtung von CT und MRTAufnahmen (§ 43 Abs 1 Z 12 lit a GebAG) (mit Anmerkung von M. Mann-Kommenda)
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Tarif für Unfallrekonstruktion, Vermessung vor Ort und Anfertigung einer Maßskizze (§ 48 Z 5 GebAG) – Kosten für Ablichtungen des Gerichtsaktes und Lichtbilder (§ 31 Abs 1 GebAG)
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Berichte
Wichtig für alle im Jahr 2019 oder 2020 zertifizierten oder rezertifizierten Sachverständigen: Rezertifizierung 2024 und 2025
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Übermittlung von Gerichtsentscheidungen zum Sachverständigenrecht und zum Gebührenrecht erbeten
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Internationales Fachseminar Bauwesen für Sachverständige und Juristen 2024
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Internationales Fachseminar Spezielles aus Recht und Praxis im Sachverständigenwesen für Sachverständige und Juristen 2024
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Internationales Fachseminar Straßenverkehrsunfall und Fahrzeugschaden für Sachverständige und Juristen 2024
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Hon.Prof.in Dr.in Elisabeth LOVREK – Präsidentin des Obersten Gerichtshofs – Ruhestand
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Revirements im Justizbereich
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Literatur
Glossar rechtlicher Begriffe für medizinische Sachverständige
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