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Inhaltsverzeichnis
"Sachverständige" Heft 1 / 2009
Artikel
Aktuelles aus dem Gebührenanspruchsrecht
Dr Harald Krammer
Die Novellierung des GebAG durch das BRÄG 2008, BGBl I 2007/111, hat zentrale Probleme der Sachverständigenhonorierung neu geregelt, die Mühewaltungsgebühr des § 34 GebAG, den Barauslagenersatz und die Verrechnung von Hilfskraftkosten (§ 31 GebAG) sowie die Gebührenabrechnung in Strafverfahren (§§ 40 und 52 GebAG). Überdies wurde die Warnpflicht des Sachverständigen auf alle Verfahren ausgedehnt und die Kriterien verschärft (§ 25 Abs 1a GebAG).
Im Aufsatz werden die wesentlichen Änderungen der Novelle 2008 und die ersten Reaktionen der Rechtsprechung an Hand mehrerer Entscheidungen besprochen. Einmal mehr wird die Problematik der Tarife des GebAG erörtert, vor allem des Arzttarifs in der neueren Judikatur der Strafgerichte, die sich durch den Einsatz der Revisoren in Strafverfahren wesentlich zum Nachteil der Sachverständigen geändert hat. Dabei wird die Notwendigkeit von weiteren Gesetzesänderungen, aber auch die interpretativen Möglichkeiten der Rechtsprechung erörtert, um sachgerechtere Ergebnisse zu erzielen.
Dem Vorhaben der Bundesregierung im Regierungsprogramm 2008 – 2013, für gerichtsmedizinische Gutachten eine besondere Form eines „Institutssachverständigen“ zu schaffen, wird mit verfahrenstheoretischen und praktischen Argumenten nachdrücklich entgegengetreten.
Abschließend wird eine Prioritätenliste mit den wichtigsten Anliegen an den Gesetzgeber vorgestellt.
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Glas als Baustoff in Anwendung bei: Fußboden, Wand und Dachkonstruktionen
Em o UnivProf Arch Bm Dipl-Ing Horst Gamerith
Waren ursprünglich im Bereich der Außenmauern, vorwiegend homogene Baustoffe in Verwendung, bei denen der erforderliche, Wärme-, Schall- u. Brandschutz weitgehend in einer Schicht vereint waren, so werden heute die gestellten Anforderungen meist durch selektive Schichten erfüllt.
Die künftige Architektur hat sich daher durch die Herausforderung Energie zu sparen, weitgehend auf eine Art „Verkleidungsgestaltung“ zurückzunehmen.
Jede sinnvoll eingesparte kWh verhindert schädliche Emissionen, daher hat das Dämmen in Bezug auf den Wärmeschutz heutzutage einen hohen Stellenwert. Dämmen ist angesagt! Doch welchen Dämmstoff soll man wählen?
Viele Dämmstoffe verschiedensten Ursprungs sind am Markt. im Sinne einer allgemeinen „Baustoffabrüstung“ nach dem ökologischen Grundsätzen: Woher kommst du? Was kannst du entlang deiner Nutzungszeit leisten? Und was mache ich mit dir, wenn ich dich nicht mehr brauche? In Erfüllung dieser Anforderungen ist auch meiner Meinung diese Dämmstoffvielfalt neu zu bewerten. Mit Dämmstoffen aus glasartiger, also anorganischer Substanz, können alle diese Anforderungen umweltverträglich erfüllt werden. Es stellt sich die Frage, wozu gibt es dann noch eine so große Vielzahl anderer Dämmstoffe? Ist es der Preis oder sind es andere Beweggründe? Wobei die Herstellungskosten für jeden, richtig eingesetzten Dämmstoff bereits in kurzer Zeit nicht mehr relevant sind.
Durch meine Einschränkung, im Sinne der vor erwähnten „Dämmstoffabrüstung“, bin ich der Auffassung, dass Dämmstoffe die auf glasiger Substanz aufbauen, alle erforderlichen Dämmprobleme, in Fußboden- Wand- Dachkonstruktionen nach dem vor genannten Grundsatz: Woher- wozu wohin, dauerhaft erfüllen.
Tatsache ist, dass die Erdkruste zu über 90%, aus silikatischen Mineralien besteht. So werden diverse Mineralien und zunehmend auch Altglas, welches ebenfalls mineralischen Ursprungs ist, durch spezifische Aufbereitungsverfahren, zu geschäumtem Glas, Glas- bzw. Mineralfaser, Mineralschaum, Silikatplatten, oder Blähglassteine, aufbereitet. In diesem Sinn ziehe ich für mich den Schluss: Dämmstoffe die brandgefährlich sind bzw. verrotten können, durch glasartige Dämmstoffe wo es geht zu substituieren.
In gegenständlichem Artikel werden ausgeführte Beispiele für Fußboden- Wand und Dachkonstruktionen dargestellt, welche durchwegs mit glasartigen Dämmstoffen das Auslangen finden.
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Umweltgefährdung an Fließgewässern - zum hydrologisch-hydraulischen Instrumentarium für Untersuchungen in Fällen von §§ 180, 181 StGB
UnivProf Dipl-Ing Dr techn Bernhard H. Schmid
Nach der (unfallbedingten oder vorsätzlichen) Einleitung eines Schadstoffes in ein Fließgewässer ist die Herstellung gesicherter Ursache - Wirkung - Beziehungen oft ein zentraler Bestandteil des Sachverständigenbeweises. Neben chemischen und gewässerökologischen Aspekten sind in derartigen Fällen Fragen des Schadstofftransports und der Schadstoffausbreitung meist von wesentlicher Bedeutung, wie z.B.: "Welche Maximalkonzentration des Schadstoffes wurde an der gegenständlichen Stelle im Gewässer erreicht? Für welchen Zeitraum wurde ein bestimmter Grenzwert überschritten?"
Zur erfolgreichen Behandlung dieser Problemstellung steht für kleinere Fließgewässer (Bäche, kleine Flüsse) ein - als Folge intensiver Forschung in den letzten Jahren erheblich erweitertes - hydrologisches und umwelthydraulisches Instrumentarium zur Verfügung, das in dieser Arbeit vorgestellt wird. Erörtert werden sowohl Aspekte der Durchführung von Tracerversuchen und deren Auswertung als auch die mathematische Simulation von verschiedenen Einleitungsszenarien. Die wichtigsten den passiven Transport gelöster Stoffe in Fließgewässern bestimmenden Mechanismen werden beschrieben, das am weitesten verbreitete Modell zur Berechnung von longitudinalem Stofftransport wird vorgestellt. Den Abschluss der Arbeit bildet eine Erörterung neuester Forschungsergebnisse zur Problematik der Parameterübertragung und der sich daraus ergebenden Folgerungen für die in der Gutachtenspraxis erzielbaren Genauigkeit. Von den beschriebenen Methoden und Ergebnissen wird eine deutliche Unterstützung der Sachverständigentätigkeit zu diesem Themenbereich und eine Erhöhung der Aussagenschärfe künftiger Gutachtensaussagen erwartet.
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Befundaufnahme und Beweissicherung
Dipl-Ing Georg Pommer
Aktuelle Entscheidungen im Versicherungsrecht
Dr Wolfgang Reisinger
Auch in den letzten Jahren hat der OGH eine Reihe von Entscheidungen zum Kfz-Versicherungsrecht getroffen. Im Mittelpunkt standen wie üblich Fragen zur Leistungsfreiheit, aber auch zum Deckungsumfang in der Kfz-Haftpflichtversicherung sowie zu Problemen im Zusammenhang mit Kfz-Diebstählen.
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Siegel und Hinweis auf die Zertifizierung in Privatgutachten?
HR Dr Alexander Schmidt
Häufig stellt sich die Frage, ob das nach § 8 Abs 5 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG) vorgesehene Siegel von Gerichtssachverständigen nur für im Auftrag eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft erstattete Gutachten verwendet werden darf oder ob die Beisetzung des Siegels auch bei Privatgutachten erlaubt oder vielleicht sogar vorgeschrieben ist. Damit im Zusammenhang steht die Frage, ob es standesrechtlich zulässig ist, die Eigenschaft als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige auch in einem Privatgutachten zu erwähnen.
Nach § 8 Abs 5 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG) hat der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige bei der Unterfertigung schriftlicher Gutachten ein Rundsiegel zu verwenden, das seinen Namen und sei-ne Eigenschaft bezeichnet. Das Gesetz unterscheidet in diesem Zusammenhang nicht zwischen Gerichtsgutachten und Privatgutachten. Der Grund dafür liegt darin, dass das Siegel ganz allgemein der deutlichen Kennzeichnung von schriftlichen Gutachten für Gerichtsverfahren, aber auch von im Rechtsverkehr zu verwendenden Privatgutachten dienen soll, was eine Maßnahme der Qualitätssicherung darstellt (Krammer/Schmidt, SDG-GebAG, 3.Aufl, Anm 9 zu § 8 SDG). Aus § 8 Abs 5 SDG ist daher nicht ein Verbot, sondern im Gegenteil sogar die gesetzliche Anordnung, das Siegel bei Unterfertigung von Privatgutachten zu verwenden, abzuleiten.
Ist aber nach dem Gesetz die Verwendung des Siegels auch für Privatgutachten geboten, so begreift dies denknotwendig auch die Bezeichnung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, die daher selbstverständlich ebenfalls zulässig ist.
Dies steht auch mit den Standesregeln im Einklang:
Nach Punkt 1.2 der Standesregeln hat der Sachverständige die mit seinem Eid (§ 5 Abs 1 SDG) übernommenen Verpflichtungen bei jeder Sachverständigentätigkeit, in wessen Auftrag sie auch immer erfolgt, sorgfältig und gewissenhaft einzuhalten. Er hat daher sowohl im Verfahren vor den Gerichten und den Verwaltungsbehörden, aber auch als Privatgutachter die Gegenstände eines Augenscheins sorg-fältig zu untersuchen, die gemachten Wahrnehmungen aus Augenschein und Aktenlage treu und vollständig anzugeben und den Befund und das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln der Wissenschaft, der Kunst, der Technik, des Gewerbes oder seines Fachgebiets abzugeben. Wie Punkt 3.1 nochmals hervorhebt, sind daher die im Sachverständigeneid übernommenen Verpflichtungen auch bei der Erstattung von Privatgutachten einzuhalten.
Diese grundsätzliche Gleichstellung der bei Gerichts- und Privatgutachten zu beobachtenden Pflichten erfordert es, sowohl die Bezeichnung als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierter Sachverständige als auch die Verwendung des Siegels auch für Privatgutachten zuzulassen.
Darin liegt auch kein Verstoß gegen das in Punkt 1.7 der Standesregeln normierte Werbeverbot. Dieses richtet sich nämlich nur gegen die Verwendung der Bezeichnung zu Zwecken der Werbung und des Wettbewerbs. Privatgutachten werden aber üblicherweise nicht zu Werbezwecken erstellt, sondern dienen der Vorbereitung, Begleitung oder auch Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen. Damit sind sie nicht der (sonstigen) unternehmerischen Sphäre des Sachverständigen zugeordnet, sondern sind geradezu im Vor- und Umfeld der Rechtspflege angesiedelt. Sowohl die Nennung der Eigenschaft als Gerichtssachverständige als auch die Verwendung des Rundsiegels dienen daher einem berechtigten Informationsbedürfnis des Rechtsverkehrs, dem damit die besondere Verläss-lichkeit und Qualität der Expertise signalisiert wird.
Somit begegnet bei Privatgutachten weder der Hinweis auf die Eigenschaft als Gerichtssachverständige noch die Verwendung des Rundsiegels (standes-)rechtlichen Bedenken.
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Entscheidungen und Erkenntnisse
Bearbeitet von: Dr. Harald Krammer
Keine Honorierung psychodiagnostischer Tests bei psychiatrischen Gutachten (§ 43 Abs 1 Z 1 lit e GebAG), auch nicht als von der Staatsanwaltschaft genehmigter Hilfsbefund (§ 31 GebAG) (mit Anmerkung von H. Krammer)
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Zum Aufgabenbereich des Revisors in Strafsachen - analoge Anwendung der Verfahrensbestimmungen des § 52 GebAG auf alle Kosten verursachende Ermittlungen in Strafverfahren? (mit Anmerkung von H. Krammer)
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Zur Haftung der Sachverständigen (§§ 1295, 1299 ABGB) (mit Anmerkung von H. Krammer)
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Zur Befangenheit eines Sachverständigen (§§ 355, 356 ZPO) (mit Anmerkung von H. Krammer)
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Beweissicherungsverfahren - Selbständige Anfechtbarkeit der Zurückweisung eines Antrags auf mündliche Erörterung des Befundes (§§ 384, 386 Abs 4, 388 Abs 1, 366 ZPO) - Recht der Parteien auf mündliche Erörterung eines schriftlichen Befundes (mit Anmerkung von H. Krammer)
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Rechtsmittelbeschränkungen für Beschlüsse im Rahmen des Sachverständigenbeweises (§§ 291, 366 ZPO)
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Unterbleiben von Einwendungen (§ 39 Abs 3 GebAG) - Mühewaltungsgebühr bei Widerruf des Auftrags (§ 25 Abs 3 GebAG) - Pauschalierung von Barauslagen (§ 31 GebAG)
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Berichte
Revirements im Justizbereich, Internationales Fachseminar Bauwesen für Sachverständige und Juristen 2009, Internationales Fachseminar Spezielles aus Recht und Praxis im Sachverständigenwesen für Sachverständige und Juristen 2009
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Literatur
Bilanzdelikte, Immobilienverwalter-Handbuch
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