Bearbeiter: Hofrat Dr techn Gerald Gaberscik
Der Begriff Motorschaden wird in Gutachten sehr unterschiedlich verwendet und nicht immer wirklich korrekt eingesetzt. Nach einer einleitenden Situationsbeschreibung folgt eine Definition des Begriffs, um damit Klarheit zu schaffen. Abschließend wird noch empfohlen wie eine weitere Präzisierung vorg
Bearbeiter: KommRat Gerhard Freisinger
Flachdachaufbauten im Lichte der Nutzung. Prüfung der Eigenschaften durch elektronische Datenerhebung und Auswertung. Rasche Feststellung von Feuchteeinwirkungen auf die Flachdachkonstruktion. Auswirkungen der Messergebnisse auf die Arbeit des ger. zert. Sachverständigen aufzeigen des Spannungsfelde
Bearbeiter: Dr Christoph Neugebauer
Funktionsausfälle durch Körperschäden, die nach Unfällen verblieben sind, können manchmal auch nach Ablauf des 1. Jahres, dem häufigsten Zeitpunkt zur Begutachtung für eine private Unfallversicherung, doch Operationen noch verbessert werden. Versicherungsnehmer haben eine gewisse Pflicht zur Mitwirk
Bearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletecka
Der Verfasser untersucht in seinem Vortrag die Entwicklung von Judikatur und Lehre zur Zurechung von Gehilfenverhalten als Mitverschulden des Geschädigten. Er geht dabei der Frage nach, ob die Gehilfenhaftungsnormen § 1313a ABGB bzw § 1315 ABGB auch auf Geschädigtenseite zur Anwendung kommen und ste
Bearbeiter: Ao UnivProf Dipl-Ing Dr techn Caroline Jäger-Klein
Architektur und Denkmalpflege sind keine Widersprüche, ist klar die internationale Position. Es gibt außerhalb Österreichs sogar das Ausbildungsziel und Berufsbild des Conservation-Architect. Wie sich zeitgenössische Architektur in eine von der Geschichte geprägte Umgebung einfügen kann und soll, wi
Bearbeiter: Erste Staatsanwältin Mag. Cornelia Koller
Der Artikel stellt eine Zusammenfassung eines beim Internationalen Fachseminar „Spezielles aus Recht und Praxis im Sachverständigenwesen für Sachverständige und Juristen“ gehaltenen Vortrags dar und soll einen Überblick über Aufbau und Struktur der österreichischen Staatsanwaltschaften sowie den wes
Bearbeiter: Mag Franz Strafella, CIS ImmoZert
Dieser Artikel widmet sich den weitgehend unbekannten Regelungen der beiden, für die Mietzinsbildung wohl wichtigsten Wohnbauförderungsgesetze: dem Wohnhauswiederaufbaugesetz (WWG 1948) und den Wohnbauförderungsgesetz (in den Fassungen WFG 1954, 1968, 1984 bzw. entsprechende Landesgesetze ab 1989).