4. Verhalten gegenüber anderen Sachverständigen 4.1 Der Sachverständige hat gegenüber anderen Sachverständigen den Grundsatz der Kollegialität zu beachten. 4.2 Unsachliche oder persönlich herabsetzende Kritik an anderen Sachverständigen und deren Leistungen ist unzulässig. 4.3 Bei allfälligen persön
2. Verhalten bei Erstattung von Befund und Gutachten, insbesondere über gerichtlichen (staatsanwaltschaftlichen, verwaltungsbehördlichen) Auftrag 2.1 Der Sachverständige hat die ihm vom Gericht (von der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde) für seine Gutachterarbeit erteilten Fristen einzu
Bearbeiter: Christian Aplienz. MRICS REV CIS HypZert (MLV)
Ich wurde vom Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs, Landesverband Oberösterreich und Salzburg eingeladen, während des Brandlhof Seminars 2024 einen Vortrag zu dem Thema „Vergleichswerte in wirtschaftlich bewegten Zeiten“ zu halten. In dem g
Bearbeiter: HR Dr Dietlinde Hinterwirth
Beim Thema 'Verfahrens- und Gutachtensmängel und ihre Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheiden' handelt es sich um einen sehr praxisorientierten Fragenbereich, muss sich doch in vielen klassischen Verwaltungsverfahren eine Behörde eines Sachverständigen bedienen. Immer wieder kann es dabei