Gesetze SV- und Dolmetschergesetz Gebührenanspruchsgesetz Stellungnahmen des Hauptverbandes Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen Stellungnahmen zu Medienberichten GSV Landesverbände Wien, NÖ, Burgenland Steiermark, Kärnten OÖ, Salzburg Tirol, Vorarlberg
Standesregeln Sie können die Standesregeln anhand der folgenden Links online lesen oder als PDF herunterladen. Standesregeln als PDF Vorwort SV Eid Präambel Allgemeine Verhaltensgrundsätze Verhalten bei Erstattung von Befunden und Gutachten Besondere Bestimmungen für Privatgutachten Verhalten gegenü
Login nicht möglich Der Link für den Zugriff auf die gewählte Plattform ist nicht möglich. GSV Landesverbände Wien, NÖ, Burgenland Steiermark, Kärnten OÖ, Salzburg Tirol, Vorarlberg
Willkommen auf Gerichts-SV.at Hier finden Sie wichtige Informationen zum Sachverständigenwesen, wie Aktuelles, die Online-Zeitschrift SACHVERSTÄNDIGE, gesetzliche Grundlagen und die Stellungnahmen des Verbandes dazu. Ich darf Sie auch auf das Symposium "KÜNSTLICHE INTELLIGENZ" FÜR SACHVERSTÄNDIGE UN
Stellungnahmen zu Medienberichten Honorarsituation bei ärztlichen Gutachten unhaltbar! 2014 „Amerikanische Verhältnisse?“ – Stellungnahme des Präsidenten zum Artikel in Die Presse vom 17.12.2012 „Blinde Gerichte, die unfähigen Sachverständigen folgen?“ – Stellungnahme des Präsidenten zum Artikel „We
GSV Landesverbände Wien, NÖ, Burgenland Steiermark, Kärnten OÖ, Salzburg Tirol, Vorarlberg
Führung des Rundsiegels Sachverständige haben ein Rundsiegel mit ihrem Namen und der Bezeichnung „Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger“ zu führen (§ 8 Abs 5 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG). Es dient der klaren Kennzeichnung von Gerichts- und Privatgutach
01 Archäologie 01.01 Archäologie 02 Medizin 02.01 Allgemeinmedizin 02.02 Anästhesiologie, Intensivmedizin 02.03 Arbeitsmedizin und angewandte Physiologie (einschließlich Sportmedizin) 02.04 Augenheilkunde und Optometrie 02.05 Chirurgie (Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie) 02.06 Frauenheilkunde
2. Verhalten bei Erstattung von Befund und Gutachten, insbesondere über gerichtlichen (staatsanwaltschaftlichen, verwaltungsbehördlichen) Auftrag 2.1 Der Sachverständige hat die ihm vom Gericht (von der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde) für seine Gutachterarbeit erteilten Fristen einzu
1. Allgemeine Verhaltensgrundsätze 1.1 Der gerichtliche Sachverständige ist ein unabhängiges, zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtetes Hilfsorgan des Gerichtes und der Staatsanwaltschaft (Verwaltungsbehörde) und als solches Teil der Rechtspflege. Er hat sich sowohl bei seiner Tätigkeit a