Haftpflichtversicherung Bestellungen Bildungs-Pass Literatur und Mustervorlagen Rundsiegel GSV Landesverbände Wien, NÖ, Burgenland Steiermark, Kärnten OÖ, Salzburg Tirol, Vorarlberg
Impressum Herausgeber: Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs ZVR-Zahl 301537258 UID ATU59082049 Präsident: HonProf Dipl-Ing Dr Kurt P. Judmann Sekretariat: Maria Wieden, Martina Hanzl, Nadja Schwarz, Sabine Toifl, Kristina Wallner, Sonja Wur
Willkommen auf Gerichts-SV.at Hier finden Sie wichtige Informationen zum Sachverständigenwesen, wie Aktuelles, die Online-Zeitschrift SACHVERSTÄNDIGE, gesetzliche Grundlagen und die Stellungnahmen des Verbandes dazu. Ich wünsche allen unseren Mitgliedern und den Besuchern unserer Web-Site für 2026 a
Stellungnahmen zu Medienberichten Honorarsituation bei ärztlichen Gutachten unhaltbar! 2014 „Amerikanische Verhältnisse?“ – Stellungnahme des Präsidenten zum Artikel in Die Presse vom 17.12.2012 „Blinde Gerichte, die unfähigen Sachverständigen folgen?“ – Stellungnahme des Präsidenten zum Artikel „We
Der Bildungs-Pass wurde eingeführt! Ein weiterer wichtiger Schritt zur Sicherung der Qualität der Sachverständigenarbeit: Das Justizministerium befürwortet die von der Delegiertenversammlung des Hauptverbandes am 4.5.2002 beschlossene Richtlinie zum Bildungs-Pass und veröffentlicht sie im Amtsblatt
Literatur und Mustervorlagen Bewertungskatalog für die Fachbereiche Land- und Forstwirtschaft Zum Bewertungskatalog Empfehlungen für Herstellungskosten Zu den Fragebögen und Informationsblättern Nutzungsdauerkatalog 2020 Zur Bestellung beim Landesverband Steiermark und Kärnten GSV Landesverbände Wie
Führung des Rundsiegels Sachverständige haben ein Rundsiegel mit ihrem Namen und der Bezeichnung „Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger“ zu führen (§ 8 Abs 5 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG). Es dient der klaren Kennzeichnung von Gerichts- und Privatgutach
Nachweis der Haftpflichtversicherung für allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Jeder Bewerber ist verpflichtet, vor Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste dem für seine Eintragung in diese Liste zuständigen Landesgerichtspräsidenten (§ 3 SDG) nachzuweisen, dass zu
Stellungnahme des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs zum Entwurf einer Novelle zur Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021) Stellungnahme des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachv
GEBÜHRENANSPRUCHSGESETZ (GebAG) in der ab 01.01.2024 geltenden Fassung Bundesgesetz vom 19.2.1975 über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen (Gebührenanspruchsgesetz – GebAG) GebAG als PDF zum Download Die ta