Bearbeiter: Dipl-Ing Georg Pommer
Bearbeiter: UnivProf Dipl-Ing Dr techn Bernhard H. Schmid
Nach der (unfallbedingten oder vorsätzlichen) Einleitung eines Schadstoffes in ein Fließgewässer ist die Herstellung gesicherter Ursache - Wirkung - Beziehungen oft ein zentraler Bestandteil des Sachverständigenbeweises. Neben chemischen und gewässerökologischen Aspekten sind in derartigen Fällen Fr
Bearbeiter: Em o UnivProf Arch Bm Dipl-Ing Horst Gamerith
Waren ursprünglich im Bereich der Außenmauern, vorwiegend homogene Baustoffe in Verwendung, bei denen der erforderliche, Wärme-, Schall- u. Brandschutz weitgehend in einer Schicht vereint waren, so werden heute die gestellten Anforderungen meist durch selektive Schichten erfüllt. Die künftige Archit
Bearbeiter: Dr Harald Krammer
Die Novellierung des GebAG durch das BRÄG 2008, BGBl I 2007/111, hat zentrale Probleme der Sachverständigenhonorierung neu geregelt, die Mühewaltungsgebühr des § 34 GebAG, den Barauslagenersatz und die Verrechnung von Hilfskraftkosten (§ 31 GebAG) sowie die Gebührenabrechnung in Strafverfahren (§§ 4
Bearbeiter: Ing Mag iur Alfred Peri und Dipl-Ing Dr techn Uwe Trattnig
Das österreichische Elektrotechnikrecht ist eine umfangreiche Gesetzesmaterie, die aufgrund der stetigen technischen Weiterentwicklung einer ständigen Anpassung unterliegt. Zudem gibt es eine Fülle weiterer Gesetze, die auf das Elektrotechnikrecht verweisen. Der vorliegende Artikel gibt einen Überbl
Bearbeiter: Dr Werner Gratzer
Eine Auffahrkollision mit annähernd voller Überdeckung entspricht einem linearen Stoß. Da bei diesem Kollisionstyp die Einlaufrichtungen und Auslaufrichtungen gleich oder nur minimal voneinander abweichen, stehen für die Berechnung der Geschwindigkeiten der Fahrzeuge nur eine Gleichung aus dem Impul
Bearbeiter: Dr Geoerg Seebacher
„Die durchaus zutreffende Auffassung, die ÖNORM B 2110 stelle seit langem das in der Bauwirtschaft am häufigsten verwendete Werkvertragsmuster dar und habe für die Bauwirtschaft die Bedeutung eines „quasi – Gesetzes“ erlangt, lässt außer Acht, dass Risikoverschiebungen zu Lasten der Vertragsparteien