Bearbeiter: Dr Geoerg Seebacher
„Die durchaus zutreffende Auffassung, die ÖNORM B 2110 stelle seit langem das in der Bauwirtschaft am häufigsten verwendete Werkvertragsmuster dar und habe für die Bauwirtschaft die Bedeutung eines „quasi – Gesetzes“ erlangt, lässt außer Acht, dass Risikoverschiebungen zu Lasten der Vertragsparteien
Bearbeiter: Vis Prof Dipl-Ing Dr Matthias Rant