Bearbeiter: Bmst Ing Dipl-Ing (FH) Peter Grück
Die Änderung und Verkomplizierung der Flächen- und Raumbegriffe in den ÖNORMEN sowie die in der Fachliteratur und den anzuwendenden Gesetzen benutzten Begriffe machen es sehr schwer publizierte Richtwerte richtig einzusetzen.Die abgerechneten Beispiele zeigen dies sehr deutlich.Es ist daher sehr wic
Bearbeiter: Norbert Jagerhofer
Dieser Artikel beschreibt die diversen Haftungsszenarien von Bauunternehmern, Generalunternehmern und Bauherrn aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Vereinbarungen, sowie nach ÖNORM B2110. Weiters werden die unterschiedlichen Versicherungsformen für alle am Bau beteiligten Personen beleuchtet. De
Bearbeiter: Mag Johann Guggenbichler
Nach dem Bauträgervertragsgesetz (BTVG) können bei Wohnbauprojekten unter anderem allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für das Bauwesen als Baufortschrittsprüfer zur Feststellung des Abschlusses des jeweiligen Bauabschnitts herangezogen werden. Angesprochen sind damit Ang
Bearbeiter: Dipl-Ing Daniela Unglaube
Als Immobiliensachverständige sind wir aufgefordert, in unseren Gutachten den Markt abzubilden. Wir müssen einschätzen, wie der Käufer auf verschiedenen Gegebenheiten reagiert. Nicht immer liegen für alle Belange Marktuntersuchungen zugrunde. Gleichzeitig soll das Gutachten nachvollziehbar und verst
Bearbeiter: Architekt Dipl-Ing Klaus Dreier
Ob Mängel an einem (Bau-) Werk vorliegen ist oft eine Frage der Betrachtungsweise, Juristen und Sachverständige stehen dazu nicht immer die gleichen Beurteilungsgrundlagen zur Verfügung. Beispielsweise wird eine dem Stand der Technik widersprechende Ausführung einer Sache aus technischer Sicht mange