4. Verhalten gegenüber anderen Sachverständigen 4.1 Der Sachverständige hat gegenüber anderen Sachverständigen den Grundsatz der Kollegialität zu beachten. 4.2 Unsachliche oder persönlich herabsetzende Kritik an anderen Sachverständigen und deren Leistungen ist unzulässig. 4.3 Bei allfälligen persön
3. Besondere Bestimmungen für Privatgutachten 3.1 Im Punkt 1.2 ist die Verpflichtung des Sachverständigen festgehalten, die im Sachverständigeneid übernommenen Verpflichtungen auch bei der Erstattung von Privatgutachten einzuhalten. Bei allen Privatgutachten hat der Sachverständige seinen Auftraggeb
2. Verhalten bei Erstattung von Befund und Gutachten, insbesondere über gerichtlichen (staatsanwaltschaftlichen, verwaltungsbehördlichen) Auftrag 2.1 Der Sachverständige hat die ihm vom Gericht (von der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde) für seine Gutachterarbeit erteilten Fristen einzu
1. Allgemeine Verhaltensgrundsätze 1.1 Der gerichtliche Sachverständige ist ein unabhängiges, zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtetes Hilfsorgan des Gerichtes und der Staatsanwaltschaft (Verwaltungsbehörde) und als solches Teil der Rechtspflege. Er hat sich sowohl bei seiner Tätigkeit a
Präambel (Auszug) Die Bedeutung der Tätigkeit der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Rechtspflege in Österreich und das hohe Maß an Vertrauen, das die Menschen der Tätigkeit des gerichtlich beeideten Sachverständigen entgegenbringen, aber auch das Selbstverst
Hauptverband der Gerichtssachverständigen Die hier veröffentlichten Standesregeln wurden in der Delegiertenversammlung vom 4.4.1992 beschlossen. Sie enthalten Standespflichten und Verhaltensregeln für die Arbeit an Gerichts- und Privatgutachten. Nach Änderungen des Punktes 1.7 in den Jahren 2004 und
Stellungnahmen zu Medienberichten Honorarsituation bei ärztlichen Gutachten unhaltbar! 2014 „Amerikanische Verhältnisse?“ – Stellungnahme des Präsidenten zum Artikel in Die Presse vom 17.12.2012 „Blinde Gerichte, die unfähigen Sachverständigen folgen?“ – Stellungnahme des Präsidenten zum Artikel „We
Stellungnahme des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs zum Entwurf einer Novelle zur Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021) Stellungnahme des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachv
GEBÜHRENANSPRUCHSGESETZ (GebAG) in der ab 01.01.2024 geltenden Fassung Bundesgesetz vom 19.2.1975 über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen (Gebührenanspruchsgesetz – GebAG) GebAG als PDF zum Download Die ta
SACHVERSTÄNDIGEN- UND DOLMETSCHERGESETZ (SDG) in der Fassung vom 05.07.2023 Bundesgesetz über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Sachverständigen- und Dolmetschergesetz - SDG) SDG als PDF zum Download Die tagesaktuelle Fassung des SDG herhalten s