Bearbeiter: Mag Johann Guggenbichler
Bearbeiter: Univ-Prof Dr Thomas Christian Gasser und Dr Peter Eichelter
Die direkte Anwendung verkehrsunfalltechnischer Ermittlungsmethoden durch den Skisachverständigen resultiert oft in Scheingenauigkeit, die dann vom jeweiligen Auftragsgericht fallweise unkritisch übernommen wird. Dieser Artikel soll daher zur Qualitätssicherung des skitechnischen Gutachtens und eine
Bearbeiter: A.Univ-Prof Dr Günther Schauberger
Die Mitwirkung der Metorologie in Zivil- und Strafverfahren wird anhand von einigen Fallbeispielen demonstriert. Dabei wird gezeigt, dass für viele Fragestellungen mit einer Wetterauskunft alleine nicht das Auslangen gefunden werden kann, da diese nur auf der Interpretation von meteorologischen Mess
Bearbeiter: Dr Michael Paul, CVA, MRICS
Die Bestimmung einer angemessenen Entschädigung im Falle der dauerhaften oder zeitweiligen Beanspruchung von Betriebsliegenschaften durch den Ausbau öffentlicher Infrastruktur ist ein Spezialfall der Bewertung eines Schadens am Unternehmenswert. Um genau den entstehenden Vermögensverlust auszugleich
4. Verhalten gegenüber anderen Sachverständigen 4.1 Der Sachverständige hat gegenüber anderen Sachverständigen den Grundsatz der Kollegialität zu beachten. 4.2 Unsachliche oder persönlich herabsetzende Kritik an anderen Sachverständigen und deren Leistungen ist unzulässig. 4.3 Bei allfälligen persön
3. Besondere Bestimmungen für Privatgutachten 3.1 Im Punkt 1.2 ist die Verpflichtung des Sachverständigen festgehalten, die im Sachverständigeneid übernommenen Verpflichtungen auch bei der Erstattung von Privatgutachten einzuhalten. Bei allen Privatgutachten hat der Sachverständige seinen Auftraggeb
2. Verhalten bei Erstattung von Befund und Gutachten, insbesondere über gerichtlichen (staatsanwaltschaftlichen, verwaltungsbehördlichen) Auftrag 2.1 Der Sachverständige hat die ihm vom Gericht (von der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde) für seine Gutachterarbeit erteilten Fristen einzu
1. Allgemeine Verhaltensgrundsätze 1.1 Der gerichtliche Sachverständige ist ein unabhängiges, zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtetes Hilfsorgan des Gerichtes und der Staatsanwaltschaft (Verwaltungsbehörde) und als solches Teil der Rechtspflege. Er hat sich sowohl bei seiner Tätigkeit a
Präambel (Auszug) Die Bedeutung der Tätigkeit der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Rechtspflege in Österreich und das hohe Maß an Vertrauen, das die Menschen der Tätigkeit des gerichtlich beeideten Sachverständigen entgegenbringen, aber auch das Selbstverst
Hauptverband der Gerichtssachverständigen Die hier veröffentlichten Standesregeln wurden in der Delegiertenversammlung vom 4.4.1992 beschlossen. Sie enthalten Standespflichten und Verhaltensregeln für die Arbeit an Gerichts- und Privatgutachten. Nach Änderungen des Punktes 1.7 in den Jahren 2004 und