Bearbeiter: Dr Rainer J. Nimmervoll
Der Sachverständige hat innerhalb der durch den Gutachtensauftrag gesteckten Grenzen den erforderlichen Befund aufzunehmen. Hiezu steht es ihm frei, selbst (ohne Befassung von StA oder Gericht) alles hiefür nach Maßgabe des Standes seiner Wissenschaft Notwendige in die Wege zu leiten, bspw Unterlage
Bearbeiter: UnivProf Dipl-Ing Dr Helmut Haimböck
Die in den letzten Jahrzehnten stattgefundene Entwicklung in der österreichischen Landwirtschaft hat zu Veränderungen geführt, welche auch Auswirkungen auf die Anwendbarkeit des Anerbengesetzes haben. Dazu wird ein betriebswirtschaftlicher Lösungsansatz zur Diskussion gestellt, der im Gegensatz zur
Bearbeiter: Dr Harald Krammer