Bearbeiter: Mag Dr Robert Bachl und MMag Dr Stefan Piringer
Im Zuge des Strafrechtsänderungsgesetzes 2015 wurde der Untreuetatbestand des § 153 StGB reformiert. Bisher stand bei der Gutachtenserstattung des Buchsachver-ständigen beim Delikt der Untreue regelmäßig die Frage der Höhe des Vermögens-schadens bzw dessen Ermittlung im Vordergrund. § 153 Abs 2 StGB
Bearbeiter: FH-Lektor Dr Johann Kriegner
Der Sachverständige hat bei der Ermittlung der Reparaturkosten die Reparaturwünsche des Geschädigten zu beachten. Dies ergibt sich mE aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es dem Geschädigten grundsätzlich überlassen ist, wie er eine Reparatur durchführen lässt. Es muss nur sichergestel
18.04.2024