Bearbeiter: UnivProf Dr Matthias Neumayr
Die Gefährdungshaftung nach dem EKHG beruht auf der Gefährlichkeit des Betriebs eines Kfz. Realisiert sich eine Betriebsgefahr (etwa aufgrund einer hohen, wenn auch erlaubten Geschwindigkeit), hat der Halter für die negativen Folgen einzustehen. In der Praxis spielt die Gefährdungshaftung vor allem