Bearbeiter: VisProf Dipl-Ing Dr Matthias Rant
Bearbeiter: Magdalena Posch, MA
Zum Erhalt des mittelständischen Bauernstandes, gibt es in Tirol eine Sonderform von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, nämlich die geschlossenen Höfe. Diese Höfe unterliegen besonderen höfe- und anerbenrechtlichen Bestimmungen, die vor allem die Verfügungsfrei-heit des Eigentümers einschrän
Bearbeiter: UnivProf Dipl-Ing Dr Helmut Haimböck
Sind beim Ableben des Eigentümers eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes keine gültigen testamentarischen Regelungen vorhanden, führt diese Situation bei den Erben häufig zum Begehren der Aufteilung, also im Regelfall zur Zerschlagung eines existenzfähigen Betriebes. Als Grund für die angef
Bearbeiter: Univ Lektor Dipl-Ing Dr Gerhard Schlager
50% des Bundesgebietes sind Wald. 80% davon stehen im privaten Eigentum (Bauernwald, Forstbetriebe). Waldeigentümer sind „untypische“ Immobilienbesitzer. Insbesondere die bäuerliche Bodenhaftung bedingt eine geringe Verkaufsbereitschaft (Bauernwald als Sparkasse). Und Wald ist – langfristig gesehen
Bearbeiter: UnivDoz Dipl-Ing Dr Karl Bochsbichler
Die im Einkommenssteuerbescheid eines pauschalierten Landwirtes ausgewiesenen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind als Bemessungsgrundlage für den Unterhalt nicht verwendbar. Selbst bei Vorliegen einer Buchhaltung bedarf das steuerliche Ergebnis gewisser Ergänzungen und Korrekturen. In diese
Bearbeiter: Vis Prof Dipl-Ing Dr Matthias Rant