Bearbeiter: Dr Harald Krammer
Mit der grundsätzlichen Anordnung der Anwendung des AVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz ist für den Sachverständigenbeweis der in § 52 AVG verankerte Vorrang der von den Verwaltungsbehörden, den beklagten Parteien des nunmehrigen Gerichtsverfahren, beigestellten und im vorau
Bearbeiter: HR Dr Alexander Schmidt
Bearbeiter: Vis Prof Dipl-Ing Dr Matthias Rant