In der Delegiertenversammlung vom 25. Mai 2013 haben die Delegierten des Hauptverbandes
Änderungen der Standesregeln beschlossen. Im Sinn einer
umfassenden Qualitätssicherung werden damit neben einer
Präzisierung des Werbeverbots die bei
Befundaufnahme und Gutachtenserstattung einzuhaltenden Grundsätze, die sich in der
Praxis seit vielen Jahren bewährt haben, jetzt auch als
Standesgrundsätze schriftlich festgehalten. Grund dafür war, dass
gesetzliche Regelungen in diesem höchst wesentlichen Bereich der Gutachterarbeit
fast völlig fehlen. Im Bereich der
Aufbewahrungspflicht wird eine immer wieder beklagte
Lücke gefüllt.
Die
Änderungen lassen sich wie folgt
zusammenfassen:
- Die Zentralbestimmung über die Werbung im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit (Punkt 1.7) wird dahin ergänzt, dass jede Irreführung durch undeutliche, mehrdeutige oder unvollständige Angaben – etwa durch Verschweigen einer sachlichen Beschränkung – zu unterbleiben hat.
- Der neue Punkt 2.10 regelt die bei der Befundaufnahme zu beachtenden Grundsätze und behandelt dabei Fragen von der Interpretation des behördlichen Auftrags über Modalitäten der Befundaufnahme bis zur Ausfolgung von Beweismitteln und Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen.
- Punkt 2.11 befasst sich mit den bei der Erstattung des Gutachtens zu beachtenden Grundsätzen. Er skizziert jene Anforderungen an ein nachvollziehbares Gutachten, die in der Praxis als Standard angesehen werden.
Entsprechend den bisherigen Gepflogenheiten im Zusammenhang mit der Erlassung und Änderung der Standesregeln wurde der
Beschluss der Delegiertenversammlung dem
Bundesministerium für Justiz übermittelt und von diesem mit Mitteilung vom 6. September 2013, BMJ-Z11.856/005-I 6/2013,
zur Kenntnis genommen. Im Zusammenhang mit
Punkt 2.10.3., wonach „bei der Befundaufnahme den Verfahrensparteien
Gelegenheit zur Anwesenheit zu geben ist, soweit dies von den
Umständen her
möglich ist und die Aufnahme des Befunds oder berechtigte Interessen von Personen nicht gefährdet“, weist das Bundesministerium für Justiz zur Vermeidung von Missverständnissen darauf hin, dass die
Entscheidung über die
Anwesenheit der Verfahrensparteien bei der Befundaufnahme letztlich
vom jeweiligen Entscheidungsorgan zu treffen ist.
Weiters wird in der Mitteilung ausgeführt, dass die
Einhaltung der in den Standesregeln enthaltenen Verhaltensregeln aufgrund der ihnen zugestandenen
allgemeinen Gültigkeit von
allen bei Gericht oder der Staatsanwaltschaft tätig werdenden Sachverständigen verlangt werden kann. Wenn
Sachverständige im Zusammenhang mit ihrer gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit
gegen diese Regeln verstoßen, steht den Gerichten und Staatsanwaltschaften – abgesehen von einem allfälligen Vorgehen nach den §§ 10 und 12 SDG (Mitteilung an die Gerichtshofpräsidenten, Entziehungsverfahren) – auch die Möglichkeit offen, dies dem jeweiligen
Landesverband, dem der Gerichtssachverständige angehört,
zur Kenntnis zu bringen.
Damit wird klargestellt, dass es auch
Aufgabe der Sachverständigenverbände ist, die
Einhaltung der Standesregeln durch ihre Mitglieder
zu gewährleisten und dass sich
auch Nichtmitglieder an diese Regelungen halten müssen.
Downloads:
Einlageblatt mit Änderungen
Standesregeln
Mitteilung des BMJ