Sozialversicherung der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen

Häufig stellt sich die Frage der Sozialversicherungs- und der Einkommensteuerpflicht allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger. Herr Mag. Alexander Gregorich von der Gregorich & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft teilt dazu über Ersuchen des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen wie folgt mit:

Sozialversicherung der Gerichtssachverständigen

Sachverständige unterliegen gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG). Sie zählen zu den „neuen Selbständigen“ (alle selbständig Erwerbstätigen ohne Wirtschaftskammermitgliedschaft), da sie durch Aufträge der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden, somit durch Hoheitsakte bestellt werden und selbständige Einkünfte vorliegen.  

„Untergrenze“ für den Eintritt der Sozialversicherungspflicht  

Die Versicherungspflicht tritt ein, wenn die Einkünfte aus der Sachverständigentätigkeit € 6.453,36 überschreiten und keine anderen Einkünfte vorhanden sind.

Falls andere Einkünfte vorhanden sind, die nicht dem GSVG unterliegen (zB aus einem Dienstverhältnis nach ASVG, als Pensionist oder Beamter im Ruhegenuss) beträgt die Versicherungsgrenze im Jahr 2015 € 4.871,76 (Wert 2014: € 4.743,72).

Bei anderen GSVG-pflichtigenEinkünften gibt es keine „eigene“ (untere)Versicherungsgrenze für die Einkünfte aus der Sachverständigentätigkeit.

 „Obergrenze“ für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge  

Sind Sachverständige bereits aufgrund einer unselbständigen Beschäftigung ASVG-versichert, ist die Höchstbemessungsgrundlage von € 65.100jährlich (Wert 2015) für die Pensions- und Krankenversicherung zu berücksichtigen.

Wird diese Grenze (durch die Summe aus ASVG-Einkünften und GSVG-Einkünften) überschritten, kann eine Differenzbeitragsvorschreibung oder die Rückerstattung beantragt werden, sodass im Endeffekt die Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge insgesamt nur einmal von der Höchstbemessungsgrundlage anfallen.

„Sonderfall“ Beamte (hier fallen Pensionsversicherung und Krankenversicherung auseinander)  

Da Beamte keine Pension, sondern einen Anspruch auf Ruhegenuss haben, gilt bei der Pensionsversicherung sowohl die Mindest- als auch die Höchstbemessungsgrundlage nur für die Einkünfte nach GSVG (Einkünfte des pragmatisierten Dienstverhältnisses werden nicht berücksichtigt).

Bei der Krankenversicherung gilt auch für Beamte die Summe der Einkünfte als Höchstbemessungsgrundlage (Einkünfte aus dem pragmatisierten Dienstverhältnis werden berücksichtigt). Wird die Höchstbemessungsgrundlage überschritten, kann die Differenzbeitragsvorschreibung oder die Rückerstattung beantragt werden.

Dies gilt sowohl für aktive Beamte als auch für Beamte im Ruhegenuss.  

Unfallversicherung  

Die Unfallversicherung von € 8,67 pro Monat ist unabhängig von anderen Einkünften zu zahlen.

Einkommensteuer

Erfolgt die Sachverständigentätigkeit im Rahmen einer freiberuflichen oder wissenschaftlichen Tätigkeit, liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 1 lit b EStG vor. Ist dies nicht der Fall, sind die Einkünfte aus der Tätigkeit als Sachverständiger Einkünfte aus Gewerbebetrieb (zB Kfz-Sachverständiger).

Die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge mindern die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer, wobei der Zeitpunkt der Berücksichtigung von der Gewinnermittlungsart abhängig ist.

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