Nutzwertgutachten und Gewerbeordnung

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Die Ermittlung der Nutzwerte im Bereich von Wohnungseigentumsobjekten hat große praktische Bedeutung. Es handelt sich dabei naturgemäß auch um ein Betätigungsfeld von allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Bereich Hochbau und Immobilien, die neben den für Hochbau zuständigen Ziviltechnikern zur Erstattung entsprechender Gutachten berufen sind (§ 9 Abs 1 Wohnungseigentumsgesetz -WEG). Ebenso wie bei der von Gerichtssachverständigen ausgeübten (allgemeinen) Privatgutachtertätigkeit (vgl dazu Schmidt, Privatgutachten im Spannungsfeld von Standesregeln, Wirtschaftlichkeit, Beweismaß und Rechtsrahmen, SV 2010/1, 1 [3]) stellt sich dabei mitunter die Frage, ob eine solche Gutachtertätigkeit der Gewerbeordnung unterliegt. Aus Anlass einer im Bereich des Landesverbandes Steiermark und Kärnten entstandenen Diskussion dieses Themas hat der Hauptverband über Anregung des Landesverbandes ein Rechtsgutachten von Univ.Prof. Dr. Stefan STORR (Karl-Franzens-Universität Graz) eingeholt, das zu folgenden Ergebnissen kommt

  • Die Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit (§ 2 Abs 1 Gewerbeordnung - GewO) können bei der wiederholten, also regelmäßigen Erstellung von Nutzwertgutachten grundsätzlich vorliegen, wenn dieser Tätigkeit ein (in Ertragserzielungsabsicht geschlossener) Werkvertrag zwischen dem Gutachter und dem privaten Auftraggeber zu Grunde liegt, sodass die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird
  • Allerdings sind „Tätigkeiten sonstiger Personen oder Anstalten, die von der Behörde hierfür besonders bestellt und in Pflicht genommen wurden“ nach § 2Abs 1 Z 10GewO vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgeschlossen, weil an ihrer Tätigkeit ein besonderes öffentliches Interesse besteht und ihre erforderliche Qualifikation und Aufsicht anderweitig sichergestellt ist. Diese Ausnahme setzt einen Bestellungsakt durch eine Behörde und eine Inpflichtnahme zur Erledigung einer öffentlichen Aufgabe voraus
  • Das Sachverständigen-und Dolmetschergesetz (SDG) regelt ein spezifisches Überwachungsregime und unterstellt den allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen einer ständigen behördlichen Aufsicht
  • Im Gegensatz zur einer bloßen Privatgutachtertätigkeit sind allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für die Erstellung von Nutzwertgutachten nach §9 WEG bestellt und in Pflicht genommen im Sinn des § 2 Abs 10 GewO. Damit findet auf ihre Tätigkeit die Gewerbeordnung keine Anwendung

Das Gutachten steht im Volltext im Bereich nach Anmeldung unter Rechtsgutachten: Nutzwertgutachten und Gewerbeordnung zur Verfügung. 

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