1. Allgemeines
Am 5.12.2007 hat der Nationalrat unter anderem das
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 (BRÄG 2008) verabschiedet, das grundsätzlich
mit1.1.2008 in Krafttritt und in das auch die seit gut zwei Jahren diskutierten
Änderungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) und des
Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG) eingebettet sind.
Der durch die
Rechtsentwicklung der Europäischen Union bewirkte
Anpassungsbedarf machte eine rasche Novellierung des § 34 GebAG notwendig. Diese wurde dazu genutzt, auch
andere Bereiche des Gebührenanspruchsrechts umzugestalten. So wurde die
Warnpflicht (§ 25 GebAG) neu geregelt. Neben einer Änderung bei der Regelung der
sonstigen Kosten (§ 31 GebAG) wurde der ansonsten unveränderte
Ärztetarif (§ 43 GebAG) in drei Punkten geändert. Im Verfahrensrecht erfolgte eine
Einbeziehung der Revisoren auch im
Strafverfahren (§ 40 GebAG). Die Neugestaltung des
strafprozessualen Vorverfahrens und die damit eingeführte
Möglichkeit der Staatsanwaltschaft, Sachverständige zu bestellen, machte
Adaptierungen im Recht der Gebührenbestimmung erforderlich (§ 52 GebAG). Schließlich wurde im Sachverständigen- und Dolmetschergesetz die Möglichkeit eines
Gutachtens über den Zertifizierungsumfang (§ 4b SDG) geschaffen, der
Stellenwert der Fortbildung bei der Rezertifizierung betont (§ 6 SDG) und ein
Schutz der Bezeichnung als Gerichtssachverständige eingeführt (§ 14b SDG).
Obwohl die
Richtung der Reform grundsätzlich bekannt war und die
Verbände der Gerichtssachverständigen im
Gesetzwerdungsprozess weit gehend einbezogen waren, blieben
Details der Regelungen
bis zuletzt offen. Dies und die
Notwendigkeit einer raschen Information haben zur Folge, dass eine
grundlegende und umfassende Auseinandersetzung mit dem Gesamtkomplex der Neuerungen
erst vorzunehmen ist.
Im Folgenden werden die
neuen Bestimmungen vorgestellt. Hier finde Sie den
Text der Änderungen, die am 28.12.2007 kundgemacht wurden (BGBl I 2007/111). Die
ab 1.1.2008 geltende Fassung der beiden geänderten Gesetze finden Sie ebenfalls auf unserer Homepage:
SDGGebAG2. Änderungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG)
Warnpflicht (§ 25)
Der bisher in den beiden letzten Sätzen des § 25 Abs 1 geregelten
Warnpflicht der Sachverständigen wird nun ein
eigener Absatz (§ 25 Abs 1a) gewidmet. Nach der neuen Regelung orientiert sich die
Hinweispflicht zunächst am erliegenden
Kostenvorschuss und erst in
Ermangelung eines solchen am
Streitwert oder an
absoluten Beträgen, die für
bezirksgerichtliche Verfahren mit 2.000 €, für
Verfahren vor dem Landesgericht und für das
Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft mit 4.000 € festgelegt werden. Eine
Erheblichkeitsgrenze ist
nicht mehr vorgesehen, sodass sorgfältig darauf zu achten ist, dass die
voraussichtlichen Kosten die genannten
Größen keinesfalls übersteigen.
Neu ist, dass das
Gericht oder die
Staatsanwaltschaft den Sachverständigen oder die Sachverständige anlässlich des Auftrags
von der Verpflichtung zur Warnung befreien kann. Weiters können nun
in dringenden Fällen unaufschiebbare Tätigkeiten auch schon
vor der Warnung oder dem
Zugang einer Reaktion darauf begonnen werden.
Sonstige Kosten (§ 31)
Die wesentliche Bedeutung der
Neugestaltung des § 31 liegt darin, dass diese Bestimmung nunmehr eine
taxative (erschöpfende) Aufzählung enthält, wie sich aus dem Wort „ausschließlich“ ergibt. Damit
entfällt die bisher gegebene
Möglichkeit, die Aufzählung um darin
nicht geregelte Fälle zu erweitern. Den dagegen vorgetragenen
Bedenken wurde zumindest dadurch Rechnung getragen, dass die immer wieder als besonders
problematischerörterten Fälle wie die im Einzelfall notwendige
höhere Versicherung oder der ausnahmsweise bestehende
Bedarf nach Großräumlichkeiten nunmehr ausdrücklich im Gesetz erwähnt sind.
Weiters wird nun in Abs 1 ausdrücklich angeordnet, dass nur die mit der Erfüllung des jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundenen variablen
Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen sind.
Hervorzuheben ist weiters, dass es nun beim
Ersatz der Kosten für die
Benützung der nicht selbst beigestellten, besonderen fallspezifischen
Hilfsmittel, Werkzeuge, Programme und Geräte (§ 31 Abs 1 Z 4) darauf ankommt, dass sie nicht
zur üblichen Grundausstattung von in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören. Beim Ersatz der
Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind (§ 31 Abs 1 Z 5), ist es nun Voraussetzung, dass sie die Sachverständigen
üblicherweise nicht selbst erbringen und dass sie auch
nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören. Als Anwendungsfälle und insofern wieder nicht taxtativ („insbesondere“) werden
Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und –analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche
Versicherungsprämien, Kosten für
Großräumlichkeiten, für den
Erwerb rein fallspezifischen
Zusatzwissens und für
Übersetzungen aufgezählt.
Sinnvollerweise gebührt die
Schreibgebühr nun nicht nur für die
Übertragung oder das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen, sondern auch für die von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit
auszufertigenden Schriftstücke, also etwa auch für
Einladungen zum Augenschein oder
Anforderung von Unterlagen (§ 31 Abs 1 Z 3).
Der neu angefügte Abs 2 stellt klar, dass
alle anderen als die in Abs 1 aufgezählten
Aufwendungen mit der
Gebühr für Mühewaltung abgegolten sind.
Gebühr für Mühewaltung (§ 34)
Im Eingangssatz des
§ 34 Abs 1 wird nun ausdrücklich betont, dass die
Gebühr für Mühewaltung alle im Zusammenhang mit der Erstattung von Befund und Gutachten entstandenen Kosten abdeckt, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein
gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Das bewährte
System des Gebühren-Splittings wird grundsätzlich
beibehalten. Der in
§ 34 Abs 2 außerhalb der Tarife des GebAG
vorzunehmende Abschlag wird mit
20 % vorgegeben, eine
Bestimmung in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte (vgl die derzeit in § 34 Abs 2 Z 1 - 3 geregelten Fälle) ist
nicht mehr möglich.
Der neu gefasste
§ 34 Abs 3 schließt die durch den Entfall der bisher in Abs 4 angeführten
Gebührenordnungen, Richtlinien und Empfehlungen entstehende Lücke durch die
Schaffung eigener Rahmengebühren, die dann zur Anwendung kommen, soweit
nicht anderes nachgewiesen wird oder
eigene gesetzlich vorgesehene Gebührenordnungen bestehen. In diesem Fall gelten für die
Einkünfte, die Sachverständige im
außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende
Rahmensätze pro angefangener Stunde:
- Tätigkeiten, die keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, 20 bis 60 €;
- Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, 50 bis 100 €;
- Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, 80 bis 150 €.
Innerhalb der Rahmen ist die Gebühr je nach der
konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der
Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der
Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen.
Zu betonen ist, dass auch weiterhin die
Möglichkeit besteht,
(höhere) außergerichtliche Einkünfte für eine
gleiche oder ähnlicheTätigkeit (zB als Privatgutachter) nachzuweisen.
Beziehen Sachverständige für gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeiten Honorar nach einer
gesetzlich vorgesehenen Gebührenordnung, so sind die darin enthaltenen Sätze als das anzusehen, was die Sachverständigen im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise beziehen,
soweit nicht anderes nachgewiesen wird (§ 34 Abs 4).
So wie bisher ist
§ 273 ZPO (Festsetzung nach freier richterlicher Überzeugung) sinngemäß anzuwenden, wenn die
Feststellung der für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeit von Sachverständigen üblicherweise bezogenen
Einkünfte einen
unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand erforderte (§ 34 Abs 5).
Änderungen im Ärztetarif (§ 43)
In § 43 Abs 1 Z 1 lit d und e wird jeweils den Fällen der
körperlichen, neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung der Fall der Untersuchung zur Beurteilung, ob eine
psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch
Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann
(Prognosegutachten im Unterbringungsverfahren) an die Seite gestellt und damit entsprechend honoriert.
Mit der
Streichung des § 43 Abs 1 Z 1 lit f wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die dort genannten
Reihenuntersuchungen im Anhalteverfahren aufgrund der durch das
Unterbringungsgesetz und durch das
Sachwaltergesetz überholt waren.
§ 43 Abs 1 Z 2 wird eine neue lit e angefügt, die für die
Nutzung von externen Untersuchungsräumlichkeiten (einschließlich Infrastruktur) im Rahmen der
Leichenöffnung (Obduktion) Sätze von
130 € sowie bei Veränderung der Leiche durch
Fäulnis oder
nachEnterdigung von
180 € vorsieht.
Revisoren im Strafverfahren
Die Neufassung des § 40 Abs 1 dehnt die
Parteistellung der Revisoren auf das
Strafverfahren aus, womit diese die bisher der Staatsanwaltschaft obliegende Rolle übernehmen. Dem wird durch
Anpassung der Verfahrensvorschriften der §§ 38, 39 und 41 Rechnung getragen.
Anpassungen an das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 52)
Da im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nunmehr
Sachverständige auch
durch die Staatsanwaltschaft bestellt werden können, wird das
Gebührenbestimmungsverfahren dahin modifiziert, dass diese
nicht mehr Partei des Verfahrens zur Gebührenbestimmung ist. Die Staatsanwaltschaft tritt vielmehr zunächst
an die Stelle des Gerichts (§ 52 Abs 1) und hat der
Revisorin oder dem
Revisor sowie jenen
Personen, gegen die sich das Verfahren richtet, den Gebührenantrag
zur Äußerung binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht übersteigenden Frist zu übermitteln. Allenfalls hat sie ein dem § 39 Abs 1 nachgebildetes
Verbesserungsverfahren zu führen (§ 52 Abs 2). Werden innerhalb der Frist
keine Einwendungen erhoben oder
verzichten die genannten Personen auf Einwendungen, und hegt die
Staatsanwaltschaft selbst keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren, ordnet sie die
Auszahlung der verzeichneten Gebühren
aus Amtsgeldern an. Andernfalls stellt sie bei dem für das Ermittlungsverfahren
zuständigen Gericht den
Antrag auf Bestimmung der Gebühr (§ 52 Abs 3). Die
Staatsanwaltschaft ist nach § 52 Abs 4 auch zur
Gewährung eines Vorschusses zuständig.
3. Änderungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG)
Gutachten über den Zertifizierungsumfang (§§ 4b, 6 Abs 3, 10 Abs 4)
Die zahlreichen Änderungen der letzten Jahre haben im Lauf der Zeit zu zahlreichen
Anfragen der Gerichtshofpräsidentinnen und –präsidenten geführt, die den
konkreten Zertifizierungsumfang von Sachverständigen vor dem
Hintergrund geänderter Nomenklatur zum Inhalt hatten. § 4b schafft nun dafür eine entsprechende Grundlage: Ergeben sich durch
spätere Änderungen des Fachgebiets, für das die oder der Sachverständige in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen ist,
begründete Zweifel, ob die
Eintragung den
Zertifizierungsumfang(noch) korrekt wiedergibt oder ob eine beantragte
Eintragung in weitere Fachgebiete dem
Zertifizierungsumfang entspricht, so kann das
Entscheidungsorgan darüber ein
Gutachten der Kommission (§ 4a) oder eine
schriftliche Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einholen. Wird das Gutachten oder die Äußerung
auf Antrag einer oder eines Sachverständigen eingeholt, so hat diese oder dieser vor Ablegung einer Prüfung
Prüfungsgebühren (§ 4a Abs. 3) zu entrichten, ansonsten aber die
Vergütung für die schriftliche Äußerung des einzelnen Mitglieds zu tragen (§ 4b Abs 1).
Die
Gebührenpflicht ist Konsequenz des dabei entstehenden
Aufwands. Die
Erläuterungen zur Regierungsvorlage führen dazu aus, dass sie nur ausgelöst wird, wenn der Antrag der oder des Sachverständigen erkennen lässt, dass es sich
nicht um einen bloßen Hinweis auf eine
falsche oder
falsch gewordene Bezeichnung handelt, die das Entscheidungsorgan an sich schon
von Amts wegen aufzugreifen hätte. Kann die Unklarheit durch das Entscheidungsorgan etwa schon durch einen
Anruf beim Hauptverband der Gerichtssachverständigen beseitigt werden, ohne dass eine formelle (schriftliche) Äußerung des Kommissionsmitglieds erforderlich ist, soll
kein Gebührenanspruch für diese Auskunft entstehen.
Ergibt das Gutachten oder die Äußerung, dass sich der
Zertifizierungsumfang mit der
Bezeichnung des Fachgebiets nicht (mehr) deckt, so hat das Entscheidungsorgan eine entsprechende
Einschränkung einzutragen oder die Eintragung in weitere Fachgebiete
von der Durchführung des Eintragungsverfahrens (§§ 4 und 4a)
abhängig zu machen (§ 4b Abs 2).
Die Möglichkeit der Einholung einer Äußerung wird auch in den Fällen der Rezertifizierung (§ 6 Abs 3 SDG) und des Entziehungsverfahrens (§ 10 Abs 4) eingeräumt. Betonung des Stellenwerts der Fortbildung (§ 6 Abs 3)
Nach § 6 Abs 3 hat nunmehr der
Antrag auf Rezertifizierung einen
Hinweis auf die absolvierten Fortbildungsaktivitäten zu enthalten. Die weitere Eignung der oder des Sachverständigen ist unter anderem anhand der
Nachweise über die Fortbildung zu prüfen. Damit wird der Stellenwert der für Sachverständige unabdingbaren Fortbildung betont und die schon jetzt gegebene Bedeutung der
Institution des Bildungs-Passes für Sachverständige eindrucksvoll unterstrichen.
Schutz der Bezeichnung als Gerichtssachverständige (§ 14b)
Nach § 14b Abs 1 dürfen sich als
Gerichtssachverständige sowie als
allgemein beeidet und gerichtlich zertifiziert nur jene Sachverständigen bezeichnen, die in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste
eingetragen sind.
Andere Personen dürfen auf eine gerichtliche Bestellung als Sachverständige
nur im unmittelbaren Zusammenhang mit jenem
Verfahren hinweisen,
in dem sie bestellt sind. Jedes Verhalten, das geeignet ist, die
Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnung
vorzutäuschen, ist untersagt.
Die
unberechtigte Führung oder die
Vortäuschung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung wird grundsätzlich als
Verwaltungsübertretung mit
Geldstrafe bis zu 10.000 € bestraft (§ 14b Abs 2).