Zum 1.1.2008 wurden das
Gebührenanspruchsgesetz und das
Sachverständigen- und Dolmetschergesetz durch das
Berufsrechtsänderungesetz 2008 (BRÄG 2008; BGBl I 2007/111) geändert (siehe dazu „
GebAG und SDG zum 1.1.2008 geändert“). Weiters tritt zu diesem Zeitpunkt die bereits mit dem Strafprozessreformgesetz (BGBl I 2004/19) eingeleitete
Reform des strafrechtlichen Vorverfahrens in Kraft (siehe dazu „
Das neue Vorverfahren nach dem Strafprozessreformgesetz“). Daneben sind aber in letzter Minute
weitere wichtige Änderungen erfolgt, die ebenfalls mit Jahreswechsel in Kraft treten und hier zusammengefasst werden:
Qualifikationsnachweis für Sachverständige und Dolmetscher
Nach
§ 86 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) in der Fassung BGBl I 2007/111 haben die
vom Gericht beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher zu
Beginn ihrer Tätigkeit im Verfahren ihre
Ausbildung und Qualifikation kurz darzulegen; bei
allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Dolmetscherinnen oder Dolmetschern
genügt der
Hinweis auf die aufrechte Zertifizierung (§ 1 SDG).
Molekulargenetische Untersuchung
In
§ 124 Abs 3 StPO in der Fassung BGBl I 2007/93 wird nun klargestellt, dass mit einer
molekulargenetischen Untersuchung ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet der
Gerichtlichen Medizin oder der Forensischen Molekularbiologie zu beauftragen ist.
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit
§ 126 Abs 2 StPO wurde mit BGBl I 2007/93 die Anordnung angefügt, dass bei der
Wahl von Sachverständigen und der
Bestimmung des Umfangs ihres Auftrags nach den
Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzugehen ist. Dieser unangekündigte Beisatz erfolgte
ohne jede Abstimmung mit dem Verband und entgegen einer bereits bei einem früheren Entwurf abgegebenen
ablehnenden Stellungnahme.
Beiziehung eines Arztes bei Todesfällen
Nach § 128 Abs 1 StPO in der Fassung BGBl I 2007/93 hat die
Kriminalpolizei, sofern
nicht ein natürlicher Tod feststeht, einen
Arzt beizuziehen. Die bisherige Einschränkung „erforderlichenfalls“ entfällt.
Obduktion von gerichtsmedizinischem Sachverständigen vorzunehmen
Eine
Obduktion ist nach dem durch BGBl I 2007/93 geänderten § 128 Abs 2 StPO von
der Staatsanwaltschaft anzuordnen, die mit der
Durchführung einen
Sachverständigen aus dem Fachgebiet der gerichtlichen Medizin zu beauftragen hat (bisher: den
Leiter eines Instituts für Gerichtliche Medizin). Handelt es sich um einen Angehörigen des
wissenschaftlichen Personals einer Universitätseinheit, so ist ihm der
Auftrag im Wege des Leiters der Einheit zuzustellen. § 353 Abs 3 ZPO (Enthebung als Sachverständige infolge dienstlicher Rücksichten oder besonderer Anordnungen) gilt für diesen Sachverständigen und den Leiter einer Universitätseinheit sinngemäß.
Stellung des Privatgutachters in der Hauptverhandlung
Nach
§ 249 Abs 3 StPO in der Fassung BGBl I 2007/93 kann der
Angeklagte zur
Befragung eines Sachverständigen eine
Person mit besonderem Fachwissen beiziehen, der ein
Sitz neben dem Verteidiger zu gestatten ist. Diese darf den Verteidiger bei der Fragestellung unterstützen,
ohne jedoch
selbst Fragen an den Sachverständigen
richten zu dürfen.