4. Verhalten gegenüber anderen Sachverständigen

4.1 Der Sachverständige hat gegenüber anderen Sachverständigen den Grundsatz der Kollegialität zu beachten.

4.2 Unsachliche oder persönlich herabsetzende Kritik an anderen Sachverständigen und deren Leistungen ist unzulässig.

4.3 Bei allfälligen persönlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit zwischen Mitgliedern eines Landesverbandes des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs soll - soweit dies ohne wesentliche Beeinträchtigung der Rechtsposition der Konfliktparteien möglich ist und keine gesetzliche Verpflichtung zu einer bestimmten Vorgangsweise besteht - von den Mitgliedern vor der Einleitung allfälliger gerichtlicher oder sonst behördlicher Schritte gegen den Sachverständigenkollegen der Schlichtungsausschuss des zuständigen Landesverbandes befasst werden. [Wenn es sich um Differenzen zwischen Mitgliedern verschiedener Landesverbände handelt, ist der Hauptverband zu verständigen, der bestimmt, welcher Schlichtungsausschuss eines Landesverbandes für die Behandlung dieser Angelegenheiten zuständig ist.] Der letzte Satz ist gegenstandslos, weil die geltenden Statuten des Hauptverbandes eine in die Vereinshoheit der Landesverbände eingreifende Kompetenz zur Bestimmung der Zuständigkeit eines Landesverbandes nicht vorsehen.

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