3. Besondere Bestimmungen für Privatgutachten
3.1 Im Punkt 1.2 ist die Verpflichtung des Sachverständigen festgehalten, die im
Sachverständigeneid übernommenen Verpflichtungen auch bei der Erstattung von
Privatgutachten einzuhalten. Bei allen Privatgutachten hat der Sachverständige seinen
Auftraggeber anzuführen oder zumindest einen ausdrücklichen Hinweis in sein Gutachten
aufzunehmen, dass er den Auftrag für dieses Gutachten von privater Seite erhalten hat.
3.2 Gelangt der Sachverständige auf Grund seiner gesetzlichen Berufsverpflichtung zur
Wahrung der Interessen seines Auftraggebers in eine Interessenkollision mit seiner Funktion
als unabhängiger, unparteilicher und zur Objektivität verpflichteter Gutachter, so hat er den
Auftrag zur Erstattung eines Privatgutachtens unter Hinweis auf diesen Interessenkonflikt
abzulehnen. Wird er aber im weiteren in dieser Sache im Rahmen der Befugnisse seines
Hauptberufes für seinen Auftraggeber tätig, so hat er bei dieser Arbeit jeden Hinweis auf
seine Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu
unterlassen. Der Sachverständige hat auch, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, dafür
zu sorgen, dass auch von Seiten seines Auftraggebers oder von dritter Seite jeder Hinweis
auf diese Eigenschaft unterbleibt.
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