Mustergebührennote
Geltendmachung der Gebühr
Der Anspruch auf Sachverständigengebühren ist bei sonstigem Verlust binnen 4 Wochen nach Abschluss der Tätigkeit bei dem Gericht geltend zu machen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte (§ 38 Abs 1 Gebührenanspruchgesetz – GebAG).
Gebührennote
Die Gebühr muss aufgegliedert verzeichnet (siehe die unten angebotene Mustergebührennote) und entsprechend bescheinigt werden (§ 38 Abs 1 und 2 GebAG). Bei schriftlicher Geltendmachung müssen mehrere Ausfertigungen überreicht werden (vgl §§ 38 Abs 1, 40 Abs 1 GebAG).
Überweisung vor Rechtskraft
Nach § 42 Abs 1 GebAG ist die bestimmte Gebühr dem Sachverständigen erst nach Rechtskraft des Bestimmungsbeschlusses zu zahlen. Eine Zahlung vor Rechtskraft kann in den Fällen der Gebührenbestimmung nach § 34 Abs 2 Satz 1 GebAG erfolgen, wenn der Sachverständige dies ausdrücklich beantragt. Dieser Antrag ist sinnvoll, weil dann mit der Anweisung nicht bis zum Ende eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens zugewartet werden muss.
Verzicht auf Zahlung aus Amtsgeldern
In manchen Fällen ist die Bestimmung einer höheren Gebühr möglich, wenn der Sachverständige auf Zahlung der Gebühr aus den Amtsgeldern des Gerichtes verzichtet (siehe dazu § 34 Abs 1 und § 37 Abs 2 GebAG). Ein solcher Verzicht ist zu empfehlen, wenn die erliegenden Kostenvorschüsse zur Befriedigung der Gebühr ausreichen oder wenn die Parteien die erforderliche Bonität aufweisen. Ist dies nicht der Fall, trägt der Sachverständige das Einbringlichkeitsrisiko, während er ohne solchen Verzicht mit der Anweisung nicht durch Kostenvorschüsse gedeckter Gebühren aus Amtsgeldern rechnen kann.
Mustergebührennote
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