§ 38 Abs 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) sieht vor, dass Sachverständige ihren
Anspruch auf Gebühr bei
sonstigem Verlust binnen 14 Tagen nach Abschluss der Tätigkeit geltend machen müssen.
Hält man die
Frist von 14 Tagen nicht ein, so bewirkt dies nach der klaren gesetzlichen Anordnung den
Verlust des Anspruchs, was bedeutet, dass für die geleistete Tätigkeit eine
Gebühr weder bestimmt noch ausgezahlt werden darf. Es empfiehlt sich daher, Fristversäumnisse unter allen Umständen zu vermeiden.
Da die Frist durch den
Abschluss der Tätigkeit in Gang gesetzt wird, ist darauf zu achten, wann ein solcher Abschluss eintritt. Das ist immer dann der Fall, wenn der
gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Auftrag vollkommen erfüllt wurde oder wenn
feststeht, dass es zu einer
Erfüllung nicht mehr kommen kann. Die
wichtigsten Fälle sind:
- Schriftliche Gutachtenserstattung ohne mündliche Erörterung
- Mündliche Gutachtenserstattung
- Widerruf (Entziehung) des gerichtlichen oder staatsanwaltlichen Auftrags
- Ruhen oder Unterbrechung des Verfahrens
- Vertagung auf unbestimmte Zeit (strittig)
Die
bloße Ablieferung des aufgetragenen schriftlichen Gutachtens in einem
Zivil- oder Strafverfahren löst die Frist dann nicht aus, wenn in der Folge noch
weitere Sachverständigenleistungen zu erbringen sind. So gehört es nach
§ 357 Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO) auch bei
schriftlicher Begutachtung zur Sachverständigentätigkeit, dass die oder der Sachverständige
auf Verlangen zum bereits erstatteten Gutachten
mündliche Aufklärungen gibt und dieses
bei der mündlichen Verhandlung erläutert. Im Strafverfahren ist in ähnlicher Weise bei schriftlicher Begutachtung die Vernehmung der oder des Sachverständigen vorgesehen (§§ 247, 252 Abs 1 Strafprozessordnung - StPO):
Grundsatz der Mündlichkeit).
Da Sachverständige über den
weiteren Verfahrensverlauf aber
keine Prognose stellen und die weiteren Vorhaben der Parteien und des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft nicht erraten können, ist es - um einen drohenden Anspruchsverlust sicher zu vermeiden - notwendig,
nach jeder Tätigkeit (Übermittlung des schriftlichen Gutachtens, Teilnahme an einer Verhandlung, Übersendung eines ergänzenden Gutachtens usw)
sogleich eine Gebührenverzeichnung vorzunehmen.
Eine solche abschnittsweise Verzeichnung ist auch deshalb sinnvoll, weil zwar nach dem GebAG
mit einem einzigen Gebührenbestimmungsbeschluss über die Sachverständigengebühren entschieden werden soll, die erstgerichtliche
Praxis aber häufig bei
abschnittsweiser Abrechnung von Gebühren auch
mehrere Gebührenbeschlüsse fasst, was bei länger dauernden Verfahren zu einer
rascheren Honorierung erbrachter Leistungen führt.
Alexander Schmidt
6.1.2010