Nach
§ 5 Abs 2 IKT-Konsolidierungsgesetz – IKTKonG (BGBl I 2012/35) sind ab 2014 alle
Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner von Bundesdienststellen oder deren
sonstige Berechtigte im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Bundesdienststellen zur
Ausstellung und Übermittlung von e-Rechnungen verpflichtet. Eine
elektronische Rechnung (e-Rechnung) ist eine Rechnung, die in einem
elektronischen Format ausgestellt, gesendet, empfangen und verarbeitet wird. Die e-Rechnung wird nur dann als Rechnung anerkannt, wenn die
Echtheit der Herkunft, die
Unversehrtheit des Inhalts sowie die
Lesbarkeit gewährleistet sind. Die
e-Rechnung hat zumindest die im
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 genannten Rechnungsmerkmale zu enthalten (§ 5 Abs 1 IKT-KonG).
Aus Anlass der Anfrage eines Mitglieds wurde eine
Klärung versucht, ob diese Regelungen auch auf die
Tätigkeit von Gerichtssachverständigen im Auftrag des Gerichtes oder der Staatsanwaltschaft
anzuwenden sind.
Das ressortzuständige
Bundesministerium für Finanzen vertrat über Anfrage des Hauptverbandes mit Schreiben vom 18.3.2013 (BMF-111500/0008-V/3/2013) die Ansicht, da
Sachverständige und Dolmetscher für die Bundesdienststelle (zB Gericht oder Staatsanwaltschaft)
Dienstleistungen erbringen, seien auch sie jedenfalls vom Begriff der
„Vertragspartner“ des § 5 Abs 2 IKTKonG umfasst. Dabei spiele es
keine Rolle, ob die Sachverständigen oder Dolmetscher in einem
öffentlich-rechtlichen oder einem privatrechtlichen Schuldverhältnis stehen. Die jeweiligen Ansprüche seien über das
Unternehmensserviceportal im Sinn des § 5 Abs 2 IKT-KonG geltend zu machen.
Nun hat das
Bundesministerium für Justiz in einem ausführlich begründeten Schreiben vom 20.3.2013, BMJ-Z11.856/0001-I 6/2013 überzeugend dargestellt, dass dem
nicht so ist, weil
- das GebAG in seinen §§ 38 bis 42 verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen enthält, die grundsätzlich für alle gerichtlichen Verfahrensarten gelten und als abschließende, sonstige Verfahrensvorschriften bzw. Vorschriften zur Geltendmachung eines Anspruchs verdrängende Regelungen anzusehen sind
- Gegenstand des Bestimmungsverfahrens der Gebührenanspruch des Sachverständigen ist
- der Sachverständige mit seinem Gebührenantrag (Honorarnote) keine „Rechnung“ legt, sondern ein eigenes Rechtschutzbegehren stellt, das von jenem des Hauptverfahrens zu unterscheiden ist
- durch die GebAG-Novelle 1994 das Gebührenbestimmungsverfahren im Hinblick auf rechtstaatliche Überlegungen im Sinn des Artikel 6 MRK – vor allem bezüglich des rechtlichen Gehörs – neu gestaltet und zu einem umfassenden erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren mit Antrags- und Äußerungsrechten der wirtschaftlich Beteiligten umgewandelt wurde
- dieses Verfahren nunmehr ein vollständiges Zwischenverfahren über den als eigenen Rechtschutzanspruch aufzufassenden Honoraranspruch des Sachverständigen darstellt
- dieses Verfahren – unabhängig von den sonstigen für das Hauptverfahren geltenden Verfahrensvorschriften – weitgehend einem eigenen Zivilprozess nachgebildet ist, in dem sowohl der Honoraranspruch des Sachverständigen als auch alle Einwendungen der Parteien oder sonst wirtschaftlich Betroffenen vollständig vorgebracht und alle Beweise und Bescheinigungen aufgenommen werden
- die Besonderheit dieses Verfahrens auch daraus folgt, dass § 38 Abs 1 GebAG ausdrücklich auch die mündliche Geltendmachung der Gebühr zulässt
- daher die besonderen Verfahrensregeln des GebAG insgesamt als Spezialgesetze den Regelungen des IKT-KonG vorgehen und durch diese nicht ausgehebelt werden können.
Eine
Verpflichtung zur Einhaltung der Vorgaben des § 5 Abs. 2 IKTKonG bei der
Geltendmachung eines Gebührenanspruchs nach dem GebAG besteht daher aus der Sicht des Bundesministeriums für Justiz
nicht.
Das Bundesministerium für Justiz hat auch das
Bundesministerium für Finanzen von seiner Rechtsauffassung
in Kenntnis gesetzt.
Vor diesem Hintergrund ist daher
nicht zu erwarten, dass Sachverständige ab 2014 ihre
öffentlich-rechtlichen Gebührenansprüche mittels
e-Rechnung geltend machen müssen. Allerdings bleibt die weitere (Rechts-) Entwicklung abzuwarten.