Sachverständigenausweis als Chipkarte
Der mit 1.1.2005 eingeführte Sachverständigenausweis in Kartenform (Chipkarte) erfreut sich noch immer nicht jener Beliebtheit, die ihm über vier Jahre nach seiner
Einführung eigentlich zu wünschen wäre. Die Gründe dafür sind vielschichtig.
Wie die praktische Verbandsarbeit im Bereich des Mitgliederservice zeigt, liegt ein
Hauptgrund für die noch immer verbesserungswürdige Akzeptanz darin, dass die
Sachverständigen vielfach noch nicht zufriedenstellend über diese Neuerung informiert sind. Dem sollen die folgenden Ausführungen abhelfen.
Was ist die „Chipkarte“?
Nach § 8 Abs 1 und 2 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz - SDG ist den
Sachverständigen anlässlich der Eintragung in die Liste ein Lichtbildausweis in
Kartenform (Chipkarte) auszustellen. Er enthält folgende Daten:
- Zuständiger Gerichtshof
- Gültigkeitsdauer (bis zum Ende des 5. auf die Ausstellung folgenden Kalenderjahres)
- Vor- und Familienname
- Tag der Geburt
- Fachgruppen, nach Tunlichkeit auch Fachgebiete (diese werden in der
Praxis aus Platzgründen nie angegeben - „nicht tunlich“)
- eigenhändige Unterschrift der oder des Sachverständigen
Aufgrund dieser Angaben erfüllt der Ausweis die Kriterien eines amtlichen Lichtbildausweises nach § 40 Abs 1 Bankwesengesetz (BWG).
Die Ausweiskarte ist weiters mit einem geeigneten Zertifikat zur Erstellung elektronischer
Signaturen (§ 2 Z 8 SigG) zu versehen. Die Kosten für die Karte sind vom
Sachverständigen zu tragen (§ 8 Abs 3).
Sachverständige haben diese Ausweiskarte bei ihrer Tätigkeit bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen. Bei Streichung aus der Liste ist der Ausweis unverzüglich
zurückzustellen (§ 8 Abs 4).
Wozu dient der Kartenausweis?
- Die Karte ersetzt seit 2005 den bis dahin verwendeten „Ausweis für allgemein
beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige“ in Papierform.
Die grundlegende Funktion ist aber gleich geblieben: Bei ihrer Tätigkeit
sollen sich Sachverständige, die eine Befundaufnahme durchführen und
dabei Gegenstände besichtigen oder untersuchen, gegenüber den Betroffenen
ausweisen und damit belegen können, dass sie die mit Bestellungsbeschluss des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft beauftragte Person sind.
- Da die Karte ein amtlicher Lichtbildausweis ist, kann sie in allen Fällen verwendet
werden, in denen ein solcher gefordert wird, zB nach dem Bankwesengesetz,
Führerscheingesetz, Kraftfahrgesetz, Passgesetz, Schifffahrtsgesetz,
Signaturverordnung, Versicherungsaufsichtsgesetz, Waffengesetz.
- Das im Chip auf der Rückseite enthaltene qualifizierte Zertifikat für die elektronische
Signatur (§ 8 Abs 3 SDG) ermöglicht selbstständige Eintragungen
in die Gerichtssachverständigenliste etwa betreffend Zustellanschrift,
Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen, Einschränkung
des örtlichen Wirkungsbereichs oder eine entgeltliche Zusatzeintragung
(vgl § 3a Abs 4 und 5 SDG). Bei elektronischer Unterfertigung von Gutachten
ersetzt das Zertifikat das Anbringen des Rundsiegels (§ 8 Abs 5 letzter
Satz SDG). Allerdings ist dazu ein Kartenleser und entsprechende Software
erforderlich.
- Das Zertifikat ermöglicht weiters die Gutachtensübermittlung im Bereich der Liegenschaftsbewertung im Zwangsversteigerungsverfahren. Dafür ist allerdings eine eigene Freischaltung durch das zuständige Landesgerichtspräsidium erforderlich. Eine Weiterentwicklung dieser Kommunikationsform, die allen Sachverständigen offensteht, ist das Dokumenteneinbringungsservice (DES)
- Auf der Homepage des Landesverbandes Wien, Niederösterreich und Burgenland
vermittelt die Chipkarte Zutritt zu den internen Fachbereichen der Homepage wien.gerichts-sv.at.
- Wenn man den Ausweis auch mit der Bürgerkartenfunktion ausstatten lässt,
eröffnet sich eine Vielzahl weiterer Einsatzmöglichkeiten: So kann man
dann Amtswege online erledigen, elektronische Rechnungen ausstellen,
privatrechtlich gültig elektronische Unterschriften leisten, E-Mails und Dateien
verschlüsseln und vieles mehr. Nähere Informationen dazu findet man
etwa auf der Plattform Digitales Österreich.
Wie erhält man die Chipkarte?
Die erstmalige Ausstellung des Kartenausweises erfolgt grundsätzlich durch die
zuständige Präsidentin oder den zuständigen Präsidenten anlässlich der erstmaligen
Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste (§ 8 Abs 1 SDG). Die Anfertigung
der Karte ist Sache eines Zertifizierungsdiensteanbieters, im konkreten Fall
der Firma A-Trust, mit der die Justiz zu diesem Zweck zusammenarbeitet.
Nach dem dazu ergangenen Erlass (BMJ-B11.852/0002-I 6/2005) und der Verwaltungspraxis
hat die Bestellung des Ausweises mit einem im Internet bereitgestellten
Formular zu erfolgen. Dieses sowie eine Preisliste und Hinweise zu Bestellung
und Einsatz der Karte sowie eines Kartenlesers findet man in den von der
Justiz bereitgestellten Informationen zum elektronischen Sachverständigen-/Dolmetscherausweis.
In dem Bestellformular ist eine Kontoverbindung für die laufende Einziehung der
Kosten durch den Zertifizierungsdiensteanbieter anzugeben.
Mit dem ausgefüllten Formular ist die Bestellung unter Mitnahme eines amtlichen
Lichtbildausweises sowie eines EU-tauglichen Passfotos beim zuständigen Landesgericht persönlich vorzunehmen, was bei der erstmaligen Zertifizierung sinnvollerweise
mit der Beeidigung der oder des Sachverständigen verbunden wird.
Das Gericht leitet die Bestellung der Ausweiskarte an den Zertifizierungsdiensteanbieter
weiter. Dieser sendet daraufhin der oder dem Sachverständigen einen „Antrag
auf Ausstellung eines a.trust-Zertifikats und Signaturvertrag“ zu. Die Konditionen
dieses Antrags sind nach den bisher gemachten praktischen Erfahrungen
nicht verhandelbar, daher kommt auch etwa eine Ablehnung des Bankeinzuges nicht in Betracht. Eine Ablehnung der Karte oder des Signaturvertrags selbst ist
schon deshalb nicht möglich, weil beides gesetzliche Voraussetzungen der Sachverständigeneigenschaft
sind (§ 8 Abs 1 bis 4 SDG).
Die Ausweiskarte ist nach Terminvereinbarung beim zuständigen Landesgericht
abzuholen. Auch diese Abholung hat grundsätzlich persönlich zu erfolgen, weil die
oder der Sachverständige dabei einen frei gewählten 6-stelligen Signatur-Pin und
den vor Ort ausgedruckten Geheimhaltungs-Pin erstmalig zur Aktivierung der Karte
selbst einzugeben hat. Beide PINs können von den Sachverständigen nachträglich
geändert werden.
Die Kosten für den Kartenausweis belaufen sich auf 51 € für die (erstmalige) Kartenausstellung,
zu der jährlich 12 € Nutzungsgebühr kommen. Bei Notwendigkeit
der Ausstellung einer weiteren Karte (zB nach Ablauf der Gültigkeit) fallen € 34,50 an (Preise exkl. 20 % USt).
Die Kosten für die Karte sind von den Sachverständigen zu tragen. Ihre Entrichtung ist an sich nach § 8 Abs 3 SDG der Präsidentin oder dem Präsidenten vor Eintragung
in die Gerichtssachverständigenliste nachzuweisen. Die Karte ist erst nach
Nachweis dieser Zahlungen auszufolgen. In der Praxis entfällt dieser Vorgang regelmäßig
im Hinblick auf den vereinbarten Bankeinzug.
Wer noch im Besitz eines Papierausweises ist, kann diesen bis zum Ablauf der
darin angegebenen Gültigkeitsdauer weiter führen. Der Papierausweis kann jedoch nicht mehr berichtigt, ergänzt oder verlängert werden. Im Falle einer Änderung
der Angaben im Ausweis sowie mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der alten
Ausweise sind neue Ausweiskarten auszustellen (Punkt I.F des oben genannten
Erlasses).
Da eine gesetzliche Verpflichtung besteht, die Karte bei der Sachverständigentätigkeit zu führen und auf Verlangen vorzuweisen (§ 8 Abs 4 SDG), sind Sachverständige,
deren Papierausweis abgelaufen ist, verpflichtet, einen Kartenausweis
anzufordern, wenn sie noch keinen haben!
Was geschieht bei Namensänderung oder Erweiterung des Zertifizierungsumfangs?
Zum Unterschied von einem Papierausweis können die Eintragungen im Kartenausweis
nicht verändert werden. Ändern sich die Daten im Ausweis, so ist daher
eine neue Ausweiskarte auszustellen. Das gilt für Namensänderungen ebenso wie
für die Eintragung weiterer Fachgruppen. Eine bloße Erweiterung von Fachgebieten innerhalb derselben Fachgruppe löst allerdings keine Änderung aus, weil
nach dem erwähnten Erlass auf der Karte nur die Fachgruppen, nicht aber die
Fachgebiete eingetragen werden.
Was geschieht bei Ablauf der Gültigkeitsdauer?
Die Gültigkeitsdauer der Karte ist nach dem Gesetz mit dem Ende des fünften auf
die Ausstellung folgenden Kalenderjahres befristet (§ 8 Abs 3 SDG). In Zukunft
wird dies dem Ende des nunmehr einheitlich 5-jährigen Zertifizierungszeitraums entsprechen. Mit einem Antrag auf Rezertifizierung ist daher auch ein neues Bestellformular
für den Ausweis auszufüllen.
Vom Ablauf der Gültigkeitsdauer der Karte ist der Ablauf der Gültigkeitsdauer des
mit der Karte verbundenen Zertifikats zu unterscheiden, das derzeit auf genau fünf
Jahre befristet ist. Daher wird im fünften Jahr nach Ausstellung des Kartenausweises
das Zertifikat am Jahrestag der Ausstellung ablaufen, während der Ausweis selbst noch bis Jahresende gilt. Dieses Problem wird im Jahr 2010 erstmalig auftreten,
weil die ersten Kartenausweise im Jahr 2005 ausgegeben wurden. Nach Information
der Fa. A-Trust werden die Ausweisinhaber auf den Ablauf des Zertifikats
hingewiesen, wobei auch die weitere Vorgangsweise bekannt gegeben wird.
Das Gesetz regelt allerdings nicht, was im Fall einer vor Ablauf dieses Zeitraums erfolgten
weiteren Zertifizierung für weitere Fachgebiete zu geschehen hat. Die
Verwaltungspraxis stellt – um eine Unrichtigkeit der Angaben im Ausweis zu vermeiden– oft auch für die Gültigkeitsdauer der allenfalls (etwa bei Änderung der
Fachgruppe) neu auszustellenden Karte auf den jeweils nächsten Rezertifizierungszeitpunkt ab, was im Ergebnis die Gültigkeitsdauer unter den Zeitraum von
5 Jahren einschränkt.
Alexander Schmidt
9.12.2009 aktualisiert 18.4.2011

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