Nach der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage hatten Bewerberinnen und Bewerber um
Eintragung in die Sachverständigenliste oder um
Verlängerung der Eintragung keinen Anspruch auf Eintragung in die Sachverständigenliste (Zertifizierung) oder auf
Verlängerung (Rezertifizierung) (§§ 4 Abs 3 und 6 Abs 2 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz - SDG). Die
Ablehnung des Eintragungsansuchens wurde der Bewerberin oder dem Bewerber daher
bloß mitgeteilt; es hatte
kein (begründeter)
Bescheid zu ergehen.
2011 traf allerdings der
Europäische Gerichtshof (C-372/09 und C-373/09, Josep Peñarroja Fa, SV 2011/3, 147 mit Anmerkung von
Krammer) eine folgenschwere Entscheidung: Er sprach aus, dass eine
nationale Regelung, wonach die
Eintragung in eine
Liste gerichtssachverständiger Übersetzer von
Qualifikations-voraussetzungen abhängt,
ohne dass die Betroffenen von der Begründung der ihnen gegenüber ergangenen
Entscheidung Kenntnis nehmen können und ohne dass gegen diese Entscheidung ein
effektiver gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, der es ermöglicht, deren
Rechtsmäßigkeit insbesondere im Hinblick auf die Beachtung des aus dem Unionsrecht folgenden Erfordernisses zu
überprüfen, dass die in anderen Mitgliedstaaten erworbene und anerkannte Qualifikation der Betroffenen angemessen berücksichtigt wurde, dem
Art 49 EG (heute: Art 56 AEUV) widerspricht.
Damit war auch die
österreichische Rechtslage berührt, weil Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs über den Anlassfall und die betroffenen Mitgliedsstaaten hinaus
europarechtlich verbindlich sind und damit auch
anders lautendem nationalen Recht vorgehen (Anwendungsvorrang). Eine
Anpassung der österreichischen Bestimmungen an die durch die
Entscheidung des EuGH geschaffene Rechtslage wurde dadurch
unvermeidlich.
Diese Anpassung erfolgte hinsichtlich der Berücksichtigung
ausländischer Qualifikationen bereits durch das
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2013 - BRÄG 2013 (BGBl I 2013/159)
mit
Wirksamkeit vom 1.9.2013. Mit dem
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz – VAJu (BGBl I 2013/190) wurde schließlich angeordnet, dass
ab 1.1.2014 über den
Eintragungsantrag und über den
Antrag auf Rezertifizierung mit Bescheid zu entscheiden ist (§§ 4 Abs 3, 6 Abs 2 SDG). Gegen den Bescheid steht die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu (§ 11 SDG). Die
Beschwerdefrist beträgt
vier Wochen (§ 7 Abs 4 Verwaltungsgerichts-Verfahrensgesetz – VwGVG; BGBl I 2013/33).
Personen, denen die
Eintragung in die Liste ganz oder teilweise verweigert wird, oder Sachverständige, deren
Rezertifizierung ganz oder teilweise abgelehnt wird, können sich daher in Hinkunft beim
Bundesverwaltungsgericht beschweren. Damit wird der
gleiche Rechtsschutz erreicht, der schon bisher im
Verfahren wegen Entziehung der Eigenschaft als Sachverständige vorgesehen war (§ 11 SDG).
Zum Nachlesen:
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz – VAJu (siehe Art 11)
Stellungahme des Hauptverbandes im Gesetzgebungsverfahren