Punkt 1.7 der in der Delegiertenversammlung vom 4.4.1992 beschlossenen und in der Delegiertenversammlung vom 5.6.2004 ergänzten Standesregeln enthielt ein
nahezu vollständiges Verbot von Werbung, dessen Akzeptanz in den letzten Jahren deutlich geschwunden ist, zumal ähnliche
Verbote auch in anderen Berufsgruppen
deutlich gelockert wurden.
Dies führte zu einem in den Landesverbänden diskutierten und vom Präsidium des Hauptverbandes in die Delegiertenversammlung vom 16.5.2009 eingebrachten
Änderungsvorschlag. Dieser berücksichtigt, dass Sachverständige einerseits als
Helferinnen und Helfer der Entscheidungsorgane stark mit diesen und der
hoheitlichen Aufgabe assoziiert werden, daneben aber auch
Unternehmer sind. Es bietet sich daher an, einerseits eine gewisse
Lockerung durch
Zulassung nicht reklamehafter Information über die
Sachverständigeneigenschaft zu erzielen, andererseits aber die auch vom Gesetz (§ 3a Abs 5 und 7 SDG) vorgesehene Möglichkeit der
detaillierten Darstellung einer
eigenen Sachverständigenhomepage vorzubehalten, die dort wie bisher
strengen Auflagen unterworfen bleiben soll. Damit wird auch eine
klare Unterscheidung der beiden Tätigkeitsbereiche bewirkt.
Der
Vorschlag wurde noch in dieser Versammlung
einstimmig angenommen.
Entsprechend den bisherigen Gepflogenheiten im Zusammenhang mit der Erlassung und Änderung der Standesregeln wurde der
Beschluss der Delegiertenversammlung dem
Bundesministerium für Justiz übermittelt und von diesem mit Mitteilung vom 25.9.2009, BMJ-B11.856/0009-I 6/2009,
zur Kenntnis genommen. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass die
Einhaltung der in den Standesregeln enthaltenen Verhaltensregeln aufgrund der ihnen zugestandenen
allgemeinen Gültigkeit von
allen bei Gericht tätig werdenden Sachverständigen verlangt werden kann. Damit ist klargestellt, dass sich auch
Nichtmitglieder an diese Regelungen halten müssen.
Die
Änderungen lassen sich wie folgt
zusammenfassen:
- Die Bezeichnung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu Zwecken der Werbung und des Wettbewerbs ist nur mehr insofern verboten, als sie über eine bloße Mitteilung hinausgeht
- Über die bisher genannten Fälle, in denen eine Mitteilung ohne reklamehafte Hervorhebung ausdrücklich als zulässig angeführt wurde (Briefkopf, Visitkarten, Telefonbuch, Wohnungsschild) hinaus wird nun eine solche Mitteilung auch in einem Lebenslauf oder auf einer Homepage für zulässig erklärt
- Auf unternehmerisch genutzten Homepages ist neben der Mitteilung der Eigenschaft als Gerichtssachverständiger auch der Zertifizierungsumfang anzugeben, eine weitere Darstellung dieses Tätigkeitsbereichs hat aber dort zu unterbleiben
- Auf Sachverständigen-Homepages darf weiterhin kein technisch ausführbarer Link auf eine Unternehmenshomepage angebracht werden, auf unternehmerisch genutzten Homepages ist jetzt aber ein solcher Link auf die Gerichtssachverständigenliste oder auf die Sachverständigen-Homepage zulässig
- Die Erwähnung der Eigenschaft als Gerichtssachverständiger in einer Unternehmens- oder Warenbezeichnung bleibt verboten
Damit ist es nun vor allem möglich, die
nicht reklamehafte Information über die
Eigenschaft als Gerichtssachverständige auch
außerhalb der gerichtlichen Sachverständigentätigkeit weiterzugeben. In
Zweifelsfällen empfiehlt sich eine
Rückfrage beim zuständigen Landesverband.
Downloads:
Punkt 1.7 Textgegenüberstellung
Standesregeln
Mitteilung des BMJ