Für das Jahr 2009 sind folgende wesentliche
neue gesetzliche Regelungen beschlossen worden:
1. Zivilverfahrens-Novelle 2009 (BGBl I 2009/30):
Äußerungsfrist: Mindestens 7, Regelfall 14 Tage
Den
Parteien (§ 40 Abs 1 GebAG, siehe sogleich) ist im Gebührenbestimmungsverfahren
Gelegenheit zur Äußerung zum Gebührenantrag zu geben. Wird die Äußerungsmöglichkeit
schriftlich eingeräumt, so ist eine
angemessene Frist von
mindestens sieben, im
Regelfall jedoch
14 Tagen festzusetzen (§ 39 Abs 1a GebAG).
Auszahlung ohne Beschluss allgemein möglich
Die im Strafverfahren durch § 52 Abs 3 GebAG seit 1.1.2008 eröffnete Möglichkeit, bei
Fehlen von Einwendungen oder bei
Verzicht hierauf
ohne Fassung eines Gerichtsbeschlusses eine
Auszahlung der Gebühr vorzunehmen, wird ganz allgemein eröffnet: Voraussetzungen dafür sind:
- keine Einwendungen oder Verzicht auf Einwendungen
- Gericht hat keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren
In diesen Fällen kann das Gericht
- ohne Beschlussfassung die Auszahlung der verzeichneten Gebühren anordnen
- oder bei Beschlussfassung in antragsgemäßer Höhe zur Begründung des Beschlusses auf den diesen Parteien zugestellten Gebührenantrag verweisen
Soll nach unterlassener Gebührenbestimmung eine Person zur
endgültigen Tragung der ausgezahlten Gebühren verpflichtet werden, die zuvor nicht gehört wurde und Einwendungen gegen die Gebühren erhebt, so sind die
Gebühren nachträglich beschlussmäßig zu bestimmen (§ 39 Abs 3 GebAG).
Regelung der Parteistellung; Parteistellung der Revisoren erst ab EUR 200,--
§ 40 Abs 1 GebAG ordnet nun an, dass der Beschluss, mit dem die Gebühr bestimmt wird, den
Parteien zuzustellen ist.
Parteien sind
folgende Personen:
- in Zivilsachen die Verfahrensparteien
- in Strafsachen die Anklagevertretung mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft (das sind Privat- und Subsidiarankläger)
sowie jene Personen, gegen die sich das Verfahren richtet (Beschuldigte, Angeklagte)
- in Zivil- und Strafsachen die Revisorinnen und Revisoren, es sei denn,
- die Gebühr kann zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden, oder
- die Sachverständigen haben nach § 34 Abs 1 oder § 37 Abs 2 wirksam
auf Auszahlung aus Amtsgeldern verzichtet oder
- der nach Abschluss der Tätigkeit verzeichnete Gebührenbetrag übersteigt nicht 200 Euro
- die Sachverständigen
Geltung der neuen Verfahrensbestimmungen
Die
neuen Regelungen sind auf alle
Anträge anzuwenden, mit denen
nach dem 31. März 2009 Gebührenansprüche geltend gemacht werden (Art XIV Abs 3 ZVN 2009).
Rezertifizierung nach 5 statt nach 10 Jahren
Das
Rezertifizierungsintervall (§ 6 Abs 1 SDG) wird von zehn Jahren
auf fünf Jahre herabgesetzt. Die Regelung gilt für
alle nach dem 31. Dezember 2009 endenden Befristungen (§ 16d SDG). In derzeit
laufende Rezertifizierungszeiträume wird daher
nicht eingegriffen.
2. Budgetbegleitgesetz 2009 (BGBl I 2009/52):
Die
Revisorinnen und Revisoren können gegen die Gebührenbestimmung nur mehr dann ein Rechtsmittel erheben, wenn der
Betrag, dessen Aberkennung beantragt wird,
50 Euro übersteigt (§ 41 Abs 1 GebAG).
Die Regelung ist anzuwenden, wenn die
angefochtene Entscheidung nach dem 30.6. 2009 ergangen ist (Art 16 Abs 7 Budgetbegleitgesetz 2009).
3. 2.Gewaltschutzgesetz (BGBl I 2009/40):
§ 128 Abs 2 StPO wird wie folgt geändert:
„(2) Eine Obduktion ist zulässig, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tod einer Person durch eine Straftat verursacht worden ist. Sie ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen, die mit der Durchführung eine Universitätseinheit für Gerichtliche Medizin oder einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, der kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, zu beauftragen hat.
(2a) Im Fall einer Beauftragung einer Universitätseinheit hat die Leitung dieser Einheit die persönliche Verantwortung für die Obduktion im Sinne des § 127 Abs. 2 einem Angehörigen des wissenschaftlichen Personals dieser Einheit zu übertragen, der die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen erfüllt. Ersucht eine Staatsanwaltschaft oder ein Gericht um die Übertragung an eine bestimmte Person, so hat die Leitung diesem Ersuchen zu entsprechen, es sei denn, dass wichtige Gründe entgegenstehen. Ist dies der Fall, so hat die Leitung die Zustimmung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts zu einer anderweitigen Übertragung einzuholen. Die Universitätseinrichtung kann Gebühren in sinngemäßer Anwendung des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975, geltend machen, wobei sie die Gebühr für Mühewaltung nach Abzug der Gebühren für die Nutzung der Untersuchungsräumlichkeiten, einschließlich der Infrastruktur der Person zu überweisen hat, der die Verantwortung für die Obduktion übertragen wurde.“
Die Regelung tritt mit 1.10.2009 in Kraft (§ 514 Abs 2 StPO).
Downloads:
Gebührenanspruchsgesetz
Sachverständigen- und Dolmetschergesetz