Die
UNIQA Sachversicherung AG und die
Grazer Wechselseitige Versicherung AG (GRAWE) haben gegenüber dem Hauptverband hinsichtlich des Versicherungsschutzes jener Sachverständigen, für die Versicherungsverträge mit diesen beiden Versicherern abgeschlossen wurden, folgende
Ergänzungen und
Klarstellungen zum
Rahmenvertrag vorgenommen:
1.) Umfang des Versicherungsschutzes
Der
Versicherungsschutz gemäß der
Rahmenvereinbarung und den anzuwendenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) soll
für allgemein beeidete und
gerichtlich zertifizierte Sachverständige und
Dolmetscher gelten, somit für Tätigkeitsbereiche, für die eine
entsprechende Ausbildung in
nachvollziehbarer Weise nachgewiesen wurde. Sollte der oder die
Sachverständige nicht für alle Fachgebiete einer Fachgruppe eingetragen sein, bezieht sich der
Versicherungsschutz somit
nur auf die Fachgebiete, für die er oder sie zertifiziert ist, und
nicht auf die
gesamte Fachgruppe.
Anmerkung: Dieser Punkt wurde mittlerweile erfolgreich nachverhandelt. Die aktuelle Schlagzeile dazu finden Sie hier.
Eine
aufrechte Gewerbeberechtigung oder
Befugnis zB als Ziviltechniker, Baumeister, Immobilientreuhänder etc ist hingegen
nicht Voraussetzung für den
Versicherungsschutz aus
gutachterlicher Tätigkeit des versicherten Sachverständigen gemäß diesem Rahmenvertrag. Die
Sachverständigen-Haftpflichtversicherung ist aber
keinesfalls als
Ersatz für eine
Haftpflichtversicherung z.B. als Ziviltechniker, Baumeister, Immobilientreuhänder etc. zu sehen, da sich die gegenständliche Versicherung
ausschließlich auf die
gutachterliche und
keine sonstigen Tätigkeiten erstreckt.
2.) Sachverständige für das Hochbau- oder Immobilienwesen - Parifizierungs- und Nutzwertgutachten
In Ergänzung zu
Pkt. 2.2 der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ist nunmehr klargestellt, dass im Rahmen der gegenständlichen Rahmenvereinbarung auch
Parifizierungs- und Nutzwertgutachten über den Bestand von wohnungseigentumsfähigen Objekten
(§ 6 Abs 1, Z 2 WEG sowie § 6 Abs 2 WEG), soweit diese auf Basis eines behördlich
genehmigten Bauplanes erstellt werden, mitversichert sind. Weiters mitversichert ist die
Berechnung der Nutzflächen aufgrund des
behördlich genehmigten Bauplans oder nach dem
Naturmaß (§ 7 WEG) als Teil des
Befundes, sowie die Berechnung der Nutzfläche und Nutzwerte gemäß
§§ 8 und 9 WEG als Erstattung des
Gutachtens.
3.) Sachverständige für Verkehr und Fahrzeugtechnik - Schäden an Kraft- und Wasserfahrzeugen im Zuge einer Probefahrt
Die
Ausschlussbestimmung des
Punktes 9.1.8 der AVB hinsichtlich der
Verwendung von
Kraftfahrzeugen (im Sinn des Kraftfahrgesetzes, BGBl. 267/1967 in der jeweils geltenden Fassung) sowie
Wasserfahrzeugen (im Sinn des Fachgebietes 17.48) gilt
für die Durchführung einer Probefahrt im Zuge der versicherten Sachverständigentätigkeit als gestrichen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Fahrer im Zeitpunkt des Versicherungsfalles über den jeweils erforderlichen
Befähigungsnachweis, insbesondere die behördlich vorgeschriebene
Lenkerberechtigung, verfügt; dies gilt auch für Fahrten auf
nicht öffentlichen Verkehrsflächen. Versicherungsschutz wird jedoch nur insoweit gewährt, als kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht
(Subsidiarität).