Es ist ein berechtigtes Anliegen vieler Sachverständiger,
Schriftstücke der Gerichte und Staatsanwaltschaften elektronisch zugestellt erhalten zu können. Gebührenbeschlüsse, Ergänzungsaufträge, Einwendungen der Verfahrensparteien, im Idealfall auch das im Verfahren aufgrund des Gutachtens ergangene Urteil könnten die Sachverständigen damit problemlos auf
elektronischem Weg erreichen. Papier, Postwege und Porto könnten dadurch eingespart werden. Viele Sachverständige fragen sich daher: Wenn die Übermittlung in die
eine Richtung (von ihnen zum Gericht oder zur Staatsanwaltschaft) mittels
Dokumenteneinbringungsservice (DES) erfolgen kann und in Zukunft sogar forciert wird, warum dann nicht auch in die
Gegenrichtung?
Das seit einigen Jahren bestehende
DES*) funktioniert zunächst einmal
nur in eine Richtung: Die von Sachverständigen gelieferten Dateien werden in die
Verfahrensautomation Justiz (VJ) übernommen und dort dem jeweiligen
Akt zugeordnet. Die von Gerichten und Staatsanwaltschaften stammenden
Ladungen, Beschlüsse und Urteile hingegen werden in
elektronischer Form überwiegend im
elektronischen Rechtsverkehr (ERV) zugestellt. Die Teilnahme am ERV ist für Sachverständige wohl möglich, in den meisten Fällen aber nicht wirtschaftlich.
Zustellung mittels elektronischen Zustelldienstes und Handy-Signatur
Schon seit einiger Zeit besteht für
jedermann die
Möglichkeit, Zustellungen von Behörden elektronisch zu erhalten. Dazu muss man einen
elektronischen Zustelldienst verwenden, dessen
Nutzung kostenlos ist. Man benötigt dazu nur eine
Bürgerkarte (auch der
Sachverständigenausweis ist dazu geeignet) oder eine
Handy-Signatur und kann sich damit bei einem zugelassenen elektronischen Zustelldienst anmelden.
Details dazu und eine
Liste der zugelassenen Dienste finden Sie auf
Was dann folgt, ist eine schlaue Sache: Versendet ein Gericht ein
Schriftstück, das in
elektronischer Form vorliegt und
nicht im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt werden kann, so wird zunächst
automatisch geprüft, ob der Empfänger bei einem
elektronischen Zustelldienst registriert ist. Ist dies der Fall, so wird über den
Zustelldienst elektronisch zugestellt. Andernfalls wird das Schriftstück gedruckt und
mit der Post versendet.
Im Fall der
Gerichtssachverständigen trat dabei allerdings das Problem auf, dass die elektronische Zustellung zunächst nur möglich war, wenn der Empfänger im
zentralen Melderegister dieselbe Adresse hatte wie in der
elektronischen Sachverständigenliste, sodass bei einem
Auseinanderfallen von Hauptwohnsitz- und Kanzlei- oder Büroadresse die
elektronische Zustellung nicht funktionierte.
Über mehrfache
Urgenz des Verbandes konnte dafür aber eine
Lösung gefunden werden: Zur
Identifizierung des Empfängers wird in der Justiz ein
bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) verwendet, womit das Problem behoben ist. Damit ist jetzt die
elektronische Zustellung bei allen Sachverständigen, die sich zu einem
Zustelldienst anmelden, möglich.
*) Eine ausführliche Erläuterung des Dokumenteneinbringungsservice finden Sie
hier.