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Home|Aktuelles|DES - Elektronische Gutachtensübermittlung
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Dokumenteneinbringungsservice (DES)


Das Bundesministerium für Justiz hat mit Einbindung des Hauptverbandes eine Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung von Gutachten an die Justiz geschaffen. Mit dieser Dokumenteneinbringungsservice (DES) genannten Anwendung, die in Fortentwicklung des für die Sachverständigen für Liegenschaftsbewertung bereits bestehenden Zuganges entwickelt wurde, kann man erstellte Gutachten nicht mehr nur im Postweg, sondern auch elektronisch an das Gericht oder die Staatsanwaltschaft übermitteln.  


Voraussetzungen
  • Handy-Signatur: Hier erfolgt der Zugang durch Eingabe der Rufnummer des Handys und des Signatur-Passworts. Daraufhin wird ein SMS mit TAN-Code übermittelt, den man eingibt. Erläuterungen dazu auf https://www.handy-signatur.at/

Abwicklung

Der Zugang ist über die Seite


möglich. Auf dieser Seite findet man nähere Informationen sowie einen Testbereich, in dem man die Anwendung auch ausprobieren kann, ohne dass Daten gesendet werden.

Die elektronische Einbringung von Gutachten funktioniert folgendermaßen: Nach Herstellung des Zugangs kann die Sendung erfasst und abgefertigt werden. Dabei ist das Gericht auszuwählen, Aktenzeichen und ein Ordnungsbegriff (meist die Rechtssache) anzugeben, fakultativ kann auch ein Begleittext eingegeben werden. Danach werden die zu sendenden Dateien (Gutachten, Gebührennote, allfällige Beilagen) hochgeladen. Zur Übermittlung eignen sich nur  Dateien im Format PDF (Standard 1.4 oder kleiner), das Gesamtvolumen ist derzeit mit 25 MB begrenzt. Größere Dateimengen können in mehreren Sendungen übermittelt werden.

Schon bei der Eingabe wird überprüft, ob ein gültiges Aktenzeichen eingegeben wurde und ob Dateiformat und -volumen passen. Nach dem erfolgreich ausgeführten Sendebefehl wird ein Sendungsprotokoll übermittelt, das zum Nachweis der Absendung dient.

In der Folge wird die Sendung in die Verfahrensautomation Justiz (VJ) übernommen und diese Übernahme durch die VJ bestätigt, was aber nur intern für die Administratoren im Bundesrechenzentrum ersichtlich ist. Im Zweifelsfall kann man dazu beim Postkorb


rückfragen.

Alle Sendungen werden in Form einer Tabelle dargestellt und können darüber leicht gefunden und angesehen werden. Nach einem Jahr werden diese Eintragungen archiviert.


Keine Postaufgabe mehr

Diese neu eingerichtete Übertragungsform ersetzt die Übersendung des Gutachtens in Papierform mit Rundsiegel (§ 8 Abs 5 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG) und ist eine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 1 Abs 1b der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr - ERV 2006). Einer ausdrücklichen gerichtlichen Anordnung, das Gutachten in Papierform zu überreichen, wird aber wohl zu entsprechen sein.

Das Dokumenteneinbringungsservice kann nicht nur zur Übermittlung von Gutachten, sondern auch für sonstige Korrespondenz mit dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft genutzt werden. Neben der Gebührennote ist daher etwa auch die Übermittlung folgender Schriftstücke denkbar:

  • Gebührenwarnung
  • Antrag auf Gebührenvorschuss
  • Ersuchen um Fristverlängerung
  • Stellungnahme zu einem Ablehnungsantrag
  • Rekurs oder Beschwerde gegen die Gebührenbestimmung
  • Urgenz der Gebührenauszahlung
Besonderes gilt für Schätzungsgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren: Nach § 141 Abs 4 Exekutionsordnung - EO ist dem Gericht das Gutachten sowie eine Kurzfassung hiervon auch in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Derzeit ist es noch nicht möglich, diese elektronische Kommunikation auch über das Dokumenteneinbringungsservice abzuwickeln, weil die Verbindung zur Ediktsdatei noch fehlt. Bis zur Umsetzung der notwendigen technischen Änderungen müssen daher Schätzungsgutachten im Rahmen der Liegenschaftsversteigerung neben der dafür vorgesehenen elektronischen Übermittlung weiterhin auch in Papier unter Verwendung des Rundsiegels eingebracht werden.


Elektronische Übermittlung erwünscht, aber vorerst noch keine Verpflichtung

Die neue Übermittlungsform ist (noch) nicht verpflichtend, bringt aber der Justiz vor allem durch die Möglichkeit der elektronischen Zustellung von Gutachten an die Parteienvertreter bedeutende Vorteile und kann auch für Sachverständige, die ihre Gutachten weitgehend EDV-unterstützt erstellen, durchaus zweckmäßig sein, weil zusätzliche Ausdrucke und Postmanipulation entfallen.


Die gesetzliche Verankerung einer maßvollen Verpflichtung mit sachgerechten Ausnahmen für technische Schwierigkeiten oder geringfügig tätige Sachverständige sowie einer Honorierung des mit dieser Übertragungsform verbundenen Mehraufwands ist Gegenstand von Verhandlungen mit dem Justizministerium. Die Rechtsprechung hat aber auch schon auf Basis der geltenden Rechtslage solche Ansprüche anerkannt (SV 2013/2, 113 – Pauschale von 10 EUR nach § 31 Abs 1 Z 5 GebAG).
Alle Sachverständigen, die die neue Technologie nutzen, sind herzlich eingeladen, über ihre Erfahrungen zu berichten.
Alexander Schmidt
28.02.2013
(aktualisiert 21.11.2016)
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