Das Bundesministerium für Justiz hat mit Einbindung des Hauptverbandes eine Möglichkeit zur
elektronischen Übermittlung von Gutachten an die Justiz geschaffen. Mit dieser
Dokumenteneinbringungsservice (DES) genannten Anwendung, die in Fortentwicklung des für die Sachverständigen für Liegenschaftsbewertung bereits bestehenden Zuganges entwickelt wurde, kann man erstellte
Gutachten nicht mehr nur im
Postweg, sondern auch elektronisch an das Gericht oder die Staatsanwaltschaft übermitteln.
Voraussetzungen
- Handy-Signatur: Hier erfolgt der Zugang durch Eingabe der Rufnummer des Handys und des Signatur-Passworts. Daraufhin wird ein SMS mit TAN-Code übermittelt, den man eingibt. Erläuterungen dazu auf https://www.handy-signatur.at/
Abwicklung
Der Zugang ist über die Seite
möglich. Auf dieser Seite findet man
nähere Informationen sowie einen
Testbereich, in dem man die
Anwendung auch ausprobieren kann, ohne dass Daten gesendet werden.
Die
elektronische Einbringung von Gutachten funktioniert folgendermaßen: Nach Herstellung des Zugangs kann die Sendung erfasst und abgefertigt werden. Dabei ist das
Gericht auszuwählen,
Aktenzeichen und ein
Ordnungsbegriff (meist die Rechtssache) anzugeben, fakultativ kann auch ein
Begleittext eingegeben werden. Danach werden die zu sendenden Dateien (Gutachten, Gebührennote, allfällige Beilagen) hochgeladen. Zur Übermittlung eignen sich nur
Dateien im
Format PDF (Standard 1.4 oder kleiner), das
Gesamtvolumen ist derzeit mit
25 MB begrenzt. Größere Dateimengen können in mehreren Sendungen übermittelt werden.
Schon bei der Eingabe wird überprüft, ob ein
gültiges Aktenzeichen eingegeben wurde und ob
Dateiformat und -volumen passen. Nach dem erfolgreich ausgeführten Sendebefehl wird ein
Sendungsprotokoll übermittelt, das zum
Nachweis der Absendung dient.
In der Folge wird die
Sendung in die Verfahrensautomation Justiz (VJ) übernommen und diese
Übernahme durch die VJ bestätigt, was aber
nur intern für die Administratoren
im Bundesrechenzentrum ersichtlich ist. Im
Zweifelsfall kann man dazu beim
Postkorb
rückfragen.
Alle Sendungen werden in Form einer
Tabelle dargestellt und können darüber leicht gefunden und angesehen werden. Nach einem Jahr werden diese Eintragungen archiviert.
Keine Postaufgabe mehr
Diese neu eingerichtete Übertragungsform ersetzt die
Übersendung des Gutachtens in Papierform mit Rundsiegel (§ 8 Abs 5 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG) und ist eine
zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 1 Abs 1b der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr - ERV 2006). Einer
ausdrücklichen gerichtlichen Anordnung, das Gutachten in
Papierform zu überreichen, wird aber wohl zu entsprechen sein.
Das Dokumenteneinbringungsservice kann nicht nur zur Übermittlung von Gutachten, sondern auch für sonstige Korrespondenz mit dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft genutzt werden. Neben der Gebührennote ist daher etwa auch die Übermittlung folgender Schriftstücke denkbar:
- Gebührenwarnung
- Antrag auf Gebührenvorschuss
- Ersuchen um Fristverlängerung
- Stellungnahme zu einem Ablehnungsantrag
- Rekurs oder Beschwerde gegen die Gebührenbestimmung
- Urgenz der Gebührenauszahlung
Besonderes gilt für
Schätzungsgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren: Nach § 141 Abs 4 Exekutionsordnung - EO ist dem Gericht das Gutachten sowie eine Kurzfassung hiervon
auch in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
Derzeit ist es noch
nicht möglich, diese elektronische Kommunikation auch über das Dokumenteneinbringungsservice abzuwickeln, weil die
Verbindung zur Ediktsdatei noch fehlt. Bis zur Umsetzung der notwendigen technischen Änderungen müssen daher
Schätzungsgutachten im Rahmen der Liegenschaftsversteigerung neben der dafür vorgesehenen elektronischen Übermittlung
weiterhin auch in Papier unter Verwendung des
Rundsiegels eingebracht werden.
Elektronische Übermittlung erwünscht, aber vorerst noch keine Verpflichtung
Die neue
Übermittlungsform ist (noch)
nicht verpflichtend, bringt aber der Justiz vor allem durch die Möglichkeit der
elektronischen Zustellung von Gutachten an die Parteienvertreter bedeutende Vorteile und kann auch für Sachverständige, die ihre Gutachten weitgehend EDV-unterstützt erstellen, durchaus zweckmäßig sein, weil
zusätzliche Ausdrucke und Postmanipulation entfallen.
Die
gesetzliche Verankerung einer
maßvollen Verpflichtung mit
sachgerechten Ausnahmen für
technische Schwierigkeiten oder
geringfügig tätige Sachverständige sowie einer
Honorierung des mit dieser Übertragungsform verbundenen
Mehraufwands ist Gegenstand von
Verhandlungen mit dem Justizministerium. Die
Rechtsprechung hat aber auch schon auf Basis der geltenden Rechtslage solche Ansprüche anerkannt (SV 2013/2, 113 –
Pauschale von 10 EUR nach § 31 Abs 1 Z 5 GebAG).
Alle Sachverständigen, die die neue Technologie nutzen, sind herzlich
eingeladen, über ihre
Erfahrungen zu berichten.