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Aktenanforderung und (elektronische) Akteneinsicht durch Sachverständige?


Nach § 359 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) sind den (bestellten) Sachverständigen diejenigen bei Gericht befindlichen Gegenstände, Aktenstücke und Hilfsmittel mitzuteilen, welche für die Beantwortung der denselben vorgelegten Fragen erforderlich sind. Für das Strafverfahren ordnet § 127 Abs 1 StPO die Gewährung von Akteneinsicht an Sachverständige an. Nach § 170 Abs 2 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo) können Sachverständigen, die dem Gericht als verlässlich bekannt sind (dies wird bei zertifizierten Sachverständigen immer anzunehmen sein), die Akten für bestimmte Zeit anvertraut werden.

Es ist daher unzweifelhaft, dass den bestellten Sachverständigen der Akteninhalt des Verfahrens, in dem sie tätig werden, im erforderlichen Umfang durch Übermittlung des Aktes oder von Kopien oder durch Gewährung von Einsicht zur Verfügung zu stellen ist.

Benötigen Sachverständige darüber hinaus die Mitwirkung von Parteien oder dritten Stellen, so sieht § 359 Abs 2 ZPO für das Zivilverfahren eine entsprechende direkte Anforderung des Sachverständigen vor. Wird dessen Aufforderung nicht unverzüglich Folge geleistet, so hat der Sachverständige dies dem Gericht unter genauer Auflistung der erforderlichen Mitwirkungshandlungen und der entgegenstehenden Hindernisse mitzuteilen, das dann das Weitere veranlasst (siehe die in § 359 Abs 2 ZPO beschriebenen Details). Auch im Strafverfahren muss sich der Sachverständige bei Auftreten von Hindernissen an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht wenden, damit etwa im Weg der Sicherstellung oder Beschlagnahme (§§ 109 ff StPO) Abhilfe geschaffen werden kann

Nicht umfassend gesetzlich geregelt ist allerdings die Frage, ob Sachverständige unter Berufung auf ihre Bestellung unmittelbar die Hilfe anderer Behörden in Anspruch nehmen können, etwa indem sie benötigte Akten direkt von einem anderen Gericht anfordern oder elektronische Akteneinsicht nehmen. Immerhin ordnet ja Art 22 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an, dass alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet sind.

Für den medizinischen Bereich ordnet § 17 Abs 4 Wiener Krankenanstaltengesetz (Wr KAG) an, dass den Sozialversicherungsträgern und den Organen des Wiener Gesundheitsfonds bzw. den von diesem beauftragten Sachverständigen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, über Anforderung kostenlos Abschriften von Krankengeschichten und ärztlichen oder zahnärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Anstaltspatientinnen oder Anstaltspatienten zu übermitteln sind. Kraft Größenschlusses könnte eine Anwendung dieser Bestimmung auf Gerichtssachverständige durchaus erwogen werden.

Nach Rechtsansicht des BMJ (Schreiben vom 20.2.2014, BMJ-Z11.851/0004-I 6/2014) kann sich ein gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich bestellter Sachverständiger nicht unmittelbar und aus eigenem auf die Bestimmungen über die Amtshilfe berufen, weil er kein Organ des Bundes ist und somit nicht unter die Regelung des Art 22 B-VG fällt. Benötigt er für die Befundaufnahme oder die Gutachtenserstattung Informationen aus anderen Justizakten, so hat das bestellende Gericht/die bestellende Staatsanwaltschaft hierüber zu entscheiden und die benötigten Informationen gegebenenfalls beizuschaffen. Die Gewährung elektronischer Akteneinsicht an Sachverständige wurde aus ähnlichen Erwägungen sowie aus datenschutzrechtlichen Gründen abgelehnt (Schreiben vom 6.3.2012, BMJ-Z11.851/0008-I 6/2012).

Die Kenntnis der Inhalte anderer als der im Rahmen der Bestellung zugänglich gemachten Akten kann daher im Zweifel nur über Veranlassung des Auftraggebers (Gericht oder Staatsanwaltschaft) erlangt werden.

Alexander SCHMIDT
Johann GUGGENBICHLER
18.8.2014

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