Archiv
Hier finden Sie Neuigkeiten aus Gesetzgebung und Vollziehung, die Sachverständige betreffen. Das österreichische Bundes- und Landesrecht finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter www.ris.bka.gv.at
ACHTUNG! Verzugszinsen richtig 8,38 % (26.4.2010)
Der Basiszinssatz betrug lt Mitteilung der Österreichischen Nationalbank zum 30.6.2009 0,38 %:
http://www.oenb.at/de/rund_ums_geld/zinssaetze/zinssaetze_und_wechselkurse.jsp
Die Zinsen für beiderseitige Unternehmergeschäfte (zB für Honorare aus Privatgutachten, die für Unternehmen erstellt wurden) nach § 352 UGB betragen daher ab 1.7.2009 bis auf weiteres
8,38 %
Frühere Zinsen für beiderseitige Unternehmergeschäfte:
10,75 % vom 1.8. bis 31.12.2002
10,2 % vom 1.1. bis 30.6.2003
9,47 % vom 1.7.2003 bis 30.6.2006
9,97 % vom 1.7. bis 31.12.2006
10,67 % vom 1.1.2007 bis 30.6.2007
11,19 % vom 1.7.2007 bis 31.12.2008
9,88 % vom 1.1. bis 30.6.2009
Der bisher unter „Aktuelles“ mitgeteilte Zinssatz von 9,38 % beruhte auf einem Versehen, das wir bedauern!
Alexander Schmidt
Energieausweis (3.8.2006)
Am 3.8.2006 wurde das Bundesgesetz über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten (Energieausweis-Vorlage-Gesetz – EAVG; BGBl I 2006/137) kundgemacht. Danach hat der Verkäufer oder Bestandgeber eines Gebäudes dem Käufer oder Bestandnehmer bis spätestens zur Abgabe von dessen Vertragserklärung einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen und ihm diesen, wenn der Vertrag abgeschlossen wird, auszuhändigen (§ 3 Abs 1 EAVG). Wird nur ein Nutzungsobjekt verkauft oder in Bestand gegeben, so kann diese Verpflichtung durch Vorlage und Aushändigung eines Ausweises entweder über die Gesamtenergieeffizienz dieses Nutzungsobjekts oder über die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder über die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes erfüllt werden (§ 3 Abs 2 EAVG). Wird der Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises nicht bis spätestens zur Abgabe der Vertragserklärung des Käufers oder Bestandnehmers entsprochen, so gilt zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart (§ 5 EAVG).
Das Gesetz tritt mit Harmonisierung der entsprechenden Vorschriften der Länder über Inhalt und Ausstellung des Energieausweises, spätestens aber am 1.1.2008 in Kraft (§ 7 Abs 1 EAVG). Auf den Verkauf und die In-Bestand-Gabe von Gebäuden, die auf Grund einer vor dem 1.1.2006 erteilten Baubewilligung errichtet wurden, ist es erst ab 1.1.2009 anzuwenden (§ 7 Abs 2 EAVG).
Das Bundesgesetzblatt können Sie als PDF-Datei herunterladen: EAVG
Gerichtsgebühren erhöht (1.8.2006)
Mit Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen (BGBl II 2006/252) wurden aufgrund der Anpassungsbestimmung des § 31a Gerichtsgebührengesetz – GGG auch für Sachverständige oder Anwärter relevante Gebührensätze mit Wirksamkeit vom 1.8.2006 wie folgt erhöht:
- Antrag um Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste oder um Rezertifizierung (§§ 4, 6 SDG): von 43 € auf 47 €
- Zusatzeintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß § 3a Abs 5 SDG: im ersten Kalenderjahr von 150 € auf 165 €; in jedem weiteren Kalenderjahr von 30 € auf 33 €
Wohnrechtsnovelle 2006 (26.7.2006)
Die in BGBl I 2006/124 kundgemachte Wohnrechtsnovelle 2006 (WRN 2006) bringt zahlreiche Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, des Mietrechtsgesetzes, des Landpachtgesetzes und des Wohnungsgemeinnützig-keitsgesetzes. Sie tritt im Wesentlichen mit 1.10.2006 in Kraft.
Das Bundesgesetzblatt können Sie als PDF-Datei herunterladen: WRN 2006
Neues Kartellrecht und Gebührenordnungen (1.1.2006)
Nach § 34 Abs 4 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) sind gesetzlich zulässige Gebührenordnungen, Richtlinien und Empfehlungen ein Maßstab für die Höhe der außergerichtlichen Einkünfte von Sachverständigen. Häufig sind solche Gebührenordnungen als unverbindliche Verbandsempfehlungen im Kartell-register eingetragen.
Das ab 1.1.2006 geltende Kartellgesetz 2005 (BGBl I 2005/61) kennt die Einrichtung der unverbindlichen Verbandsempfehlung (§ 31 KartG 1988) nicht mehr. Auch das Kartellregister wird mit 31.12.2005 abgeschlossen und nicht mehr weiter geführt.
Damit folgt der Gesetzgeber der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und der Ansicht der Europäischen Kommission, wonach Verbands-empfehlungen, die Preise und Preisgrenzen enthalten, unzulässig sind; lediglich Empfehlungen, die Kalkulationsrichtlinien zur Verfügung stellen, werden als unbedenklich angesehen.
Es kann somit kartellrechtlich bedenklich sein, sich auch weiterhin auf die Sätze einer bisher im Kartellregister eingetragenen Gebührenordnung, Richtlinie oder Empfehlung zu berufen. Zur Bescheinigung der außergerichtlichen Einkünfte können stattdessen dienen:
- Honorare für eine außergerichtliche Gutachtertätigkeit (Privatgutachtertätigkeit)
- für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit bezogenes Erwerbseinkommen
- hypothetische Annäherung an Honorare anderer Sachverständiger für vergleichbare Leistungen
- Jahresarbeitseinkommen brutto, dividiert durch 1.800 (225 Arbeitstage zu 8 Stunden)
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