Das Bundesministerium für Justiz hat mit Einbindung des Hauptverbandes eine Möglichkeit zur
elektronischen Übermittlung von Gutachten an die Justiz geschaffen. Mit dieser
Dokumenteneinbringungsservice (DES) genannten Anwendung, die in Fortentwicklung des für die Sachverständigen für Liegenschaftsbewertung bereits bestehenden Zuganges entwickelt wurde, kann man erstellte
Gutachten nicht mehr nur im
Postweg, sondern auch elektronisch an das Gericht oder die Staatsanwaltschaft übermitteln.
Voraussetzungen
- Kartenleser
- Sachverständigenausweis mit gültigem Zertifikat
Abwicklung
Der Zugang ist über die Seite
möglich. Auf dieser Seite findet man
nähere Informationen sowie einen
Testbereich, in dem man die
Anwendung auch ausprobieren kann, ohne dass Daten gesendet werden.
Die
elektronische Einbringung von Gutachten funktioniert folgendermaßen: Nach Eingabe des vierstelligen Geheimhaltungs-Pins kann die Sendung erfasst und abgefertigt werden. Dabei ist das
Gericht auszuwählen,
Aktenzeichen und ein
Ordnungsbegriff (meist die Rechtssache) anzugeben, fakultativ kann auch ein
Begleittext eingegeben werden. Danach werden die zu sendenden Dateien (Gutachten, Gebührennote, allfällige Beilagen) hochgeladen. Zur Übermittlung eignen sich nur
Dateien im
Format PDF (Standard 1.4 oder kleiner), das
Gesamtvolumen ist derzeit mit
10 MB begrenzt. Größere Dateimengen können in mehreren Sendungen übermittelt werden.
Schon bei der Eingabe wird überprüft, ob ein
gültiges Aktenzeichen eingegeben wurde und ob
Dateiformat und -volumen passen. Nach dem erfolgreich ausgeführten Sendebefehl wird ein
Sendungsprotokoll übermittelt, das zum
Nachweis der Absendung dient.
In der Folge wird die
Sendung in die Verfahrensautomation Justiz (VJ) übernommen und diese
Übernahme durch die VJ bestätigt, was aber
nur intern für die Administratoren
im Bundesrechenzentrum ersichtlich ist. Im
Zweifelsfall kann man dazu beim
Postkorb
rückfragen.
Alle Sendungen werden in Form einer
Tabelle dargestellt und können darüber leicht gefunden und angesehen werden. Nach einem Jahr werden diese Eintragungen archiviert.
Keine Postaufgabe mehr
Diese neu eingerichtete Übertragungsform ersetzt die
Übersendung des Gutachtens in Papierform mit Rundsiegel (§ 8 Abs 5 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG) und ist eine
zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 1 Abs 1b der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr - ERV 2006). Einer
ausdrücklichen gerichtlichen Anordnung, das Gutachten in
Papierform zu überreichen, wird aber wohl zu entsprechen sein.
Besonderes gilt für
Schätzungsgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren: Nach § 141 Abs 4 Exekutionsordnung - EO ist dem Gericht das Gutachten sowie eine Kurzfassung hiervon
auch in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
Derzeit ist es noch
nicht möglich, diese elektronische Kommunikation auch über das Dokumenteneinbringungsservice abzuwickeln, weil die
Verbindung zur Ediktsdatei noch fehlt. Bis zur Umsetzung der notwendigen technischen Änderungen müssen daher
Schätzungsgutachten im Rahmen der Liegenschaftsversteigerung neben der dafür vorgesehenen elektronischen Übermittlung
weiterhin auch in Papier unter Verwendung des
Rundsiegels eingebracht werden.
Elektronische Übermittlung erwünscht, aber kein Zwang
Die neue
Übermittlungsform ist
nicht verpflichtend, bringt aber der Justiz vor allem durch die Möglichkeit der
elektronischen Zustellung von Gutachten an die Parteienvertreter bedeutende Vorteile und kann auch für Sachverständige, die ihre Gutachten weitgehend EDV-unterstützt erstellen, durchaus zweckmäßig sein, weil
zusätzliche Ausdrucke und Postmanipulation entfallen. Der neue Übermittlungsweg soll auch dazu dienen, die
praktische Handhabung zu testen, die allenfalls auftretenden
Probleme zu erkennen und einen Überblick über den auf Seiten der Sachverständigen möglicherweise entstehenden zusätzlichen
Aufwand, über dessen Abgeltung noch zu verhandeln ist, zu erhalten. Jedenfalls sind alle Sachverständigen, die die neue Technologie nutzen, herzlich
eingeladen, über ihre
Erfahrungen zu berichten.